Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

Kurze Verjährung des 8 477 BGB.

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Möglichkeit einer Leistung?) Ganz abgelehnt wird endlich eine
Ergänzung der in dem § 459 normierten Gewährleistungspflicht
durch einen abseits von ihr aus allgemeinen Grundsätzen des
Vertragsrechts abzuleitenden Schadensersatzanspruch von E c c i u s
(in Gruchots Beitr. Vd. 43 S. 306/7) und von T i tz e, Unmög-
lichkeit der Leistung, 1900, S. 277.
Aus diesen in einer sehr reichen Literatur entwickelten ver>
schiedenen Auffassungen des Rechtsgrundes des hier in Frage
stehenden Schadensersatzanspruches ergibt sich eine große Zahl von
Streitfragen, die sich natürlich auch zum Teil aus den Umfang
seiner Zulässigkeit und auf die Tragweite seiner Anwendung er-
strecken. Aus diese Streitfragen soll hier nicht eingegangen werden.
Vielmehr beschränke ich mich auf die Bemerkung, daß ich die e r st e
von Staub in seinem Kommentar aaO. entwickelte und vom
Reichsgericht akzeptierte Ansicht, wonach der hier in Rede stehende
Schadensersatzanspruch auf §§ 276, 278, 242 BGB. bezw. § 347
HGB. sich gründet, für die richtige halte. An dieser Stelle soll nur
die in der Literatur noch nicht eingehend behandelte, aber praktisch
wichtige Frage erörtert werden, ob auf diesen Schadensersatz-
anspruch die kurze Verjährung des § 477 BGB. An-
wendung zu finden hat. Dabei ist selbstredend eine Bestimmung
der rechtlichen Natur der Gewährleistungsansprüche und
eine Abgrenzung des ihnen gemeinsamen Tatbestandes gegenüber
dem des § 276 nicht zu umgehen, und ich verhehle mir nicht, daß
hierbei Abweichungen von den herrschenden Auffassungen hervor-
treten werden.
Die gestellte Frage ist ohne Begründung gleichsam als selbst-
verständlich verneint namentlich von Staub aaO. § 377
Anm. 120, 112 und DJZ. Bd. 8 S. 389; Co sack, Lehrbuch I
§ 127 IV 3 (S. 451); Düringer-Hachenburg, Handels-
gesetzbuch III S. 162. Dagegen hat der II. Zivils, des Reichs-

*9 Lehmann, Arch. f. ziv. Pr. Bd. 96 S. 69 ff., der eine eingehende
kritische Übersicht über die verschiedenen Ansichten gibt; Oertmann, Schuld-
verhältnisse, 2. Aufl., 1906, Vorb. zu 8 449 S. 362« und 361/2 unter be-
sonders starker Betonung des 8 276; Kober-Staudinger, Vorb. zu
8 459 5o S. 67, zu 8 480 V S. 126 (2. Ausl.). Beide ebenfalls mit
kritischen Literaturübersichten.

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