10.
Findet die kurze Verjährung des § 447 BGB. auch auf den aus allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts, insbesondere aus § 276 BGB. dem Käufer wegen schuldhaft mangelhafter Lieferung der Kaufsache zustehenden Schadensersatzanspruch Anwendung?
Schultze, Dr. A. S., ordentlicher Professor an der Universität Straßburg
7.
Findet die kuye Verjährung des § 477 LGL. auch
auf den aus allgemeinen Grundsätzen des Vertrags-
rechtS) insbesondere aus § 276 VGL. dem Läufer
wegen schuldhaft mangelhafter Lieferung der Lanffache
Mjtehenden Schadensersatzanfprnch Anwendung?*)
Von Professor Dr. X S. Schultze in Straßburg.
Darüber, daß nach heutigem bürgerlichen Recht ein all-
gemeiner Rechtssatz des Inhaltes gilt, daß schuldhafte Verletzung
einer bestehenden Vertragspslicht eine Verpflichtung zum Schadens-
ersatz begründet, soweit nicht durch eine Gesetzesbestimmung diese
Rechtsfolge ausgeschlossen ist, besteht in Theorie und Praxis ein
begründeter Zweifel nicht mehr. Auch darüber herrscht im wesent-
lichen Übereinstimmung, daß dieser allgemeine Satz des Vertrags-
rechtes neben und abseits der Bestimmungen über die gesetzliche
*) Die nachstehende Abhandlung ist eine Überarbeitung eines im Jahr
1906 erstatteten Gutachtens und lag druckfertig vor, bevor Krückmanns
soeben erschienenes umfassendes Werk „Unmöglichkeit und Unmöglichkeits-
prozeß" (Arch. f. Ziv.Pr. Bd. 101 Heft 1 und 2 und auch in Buchform) mir
zu Händen gekommen ist. Ich konnte daher nur noch zum Teil während des
Druckes in einigen mit * bezeichneten Anmerkungen darauf Bezug nehmen.
Ein Teil der hier erörterten Fragen hat in Krückmanns inhaltreichem
Werke eine vortreffliche und sehr eingehende Behandlung erfahren und auch
in wesentlichen Ergebnissen stimmen wir überein. Allein da wir zu denselben
unabhängig von einander von verschiedenen Gesichtspunkten und mit zum
Teil abweichender Begründung gelangt sind, und Krückmann gerade das
Thema dieser Arbeit, die Verjährungsfrage, nur ganz kurz S. 231/2 berührt,
so dürften die nachfolgenden Erörterungen nicht überflüssig geworden sein.
Archiv für bürgerlicher Recht. XXX. Band. 10