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Kurze Anzeigen.
mich ein unentbehrliches Attribut meines Arbeitstisches geworden, und daß eS
bei sehr vielen Fachgenossen eine gleich wichtige Stellung errungen hat, darüber
belehrt uns die Vorbemerkung, wonach die Fortdauer dieses „gemeinnützigen
Unternehmens" nunmehr gesichert ist. Für Deutschlands Juristenwelt ist das
eine gute Kunde gewesen. Oertmann.
A. Ktotzrt, Schulung für die zivilistische Praxis. Teil I/II. XLVI u.
400-f-28 bezw. XVII u. 580 S. Berlin, Franz Bahlen. Preis geb.
9 Ji. bezw. 11 Ji.
Die schier ununterbrochene Folge der Auflagen, die dem allbekannten
Stölzelschen Werke andauernd beschieden werden, erwecken im Referenten ge-
mischte Gefühle: auf der einen Seite fällt es ihm schwer, dem schon so oft be-
sprochenen Stoffe in der Besprechung noch neue Seiten abzugewinnen. Auf
der anderen kann er sich auf den Erfolg des Werkes als den sichersten Wert-
messer berufen, dem gegenüber alle weiteren Empfehlungen mehr wie Ab-
schwächungen klingen würden.
Von den Änderungen gegenüber den früheren Auflagen (s. Bd. 22 S. 380
und Bd. 26 S. 3751 entfällt der weitaus bedeutendere Teil auf den zweiten
Band, dessen Thema: die Eventualaufrechnung, trotz aller Bemühungen des
Verfassers noch immer das Kampfgebiet unausgeglichener, kaum vereinbarer
Meinungsverschiedenheit bildet. Daß der Verfasser durch seine zahlreichen
Änderungen und Zusätze — meist in Anmerkungsform — die von ihm ver-
fochtene Anschauung weiter vertieft und gefördert hat, wird auch der Anders-
denkende gern zugeben, und der mitunter reichlich scharfe Ton, mit dem Stölzel
über abweichende Meinungen den Stab brechen zu sollen glaubt, wird von
deren Verfechtern mit dem Respekt ertragen werden, den ein Autor von Stölzels
Verdiensten unter allen Umständen in Anspruch nehmen kann.
Ein wohlgelungenes Bildnis des verehrten Verfassers ziert den ersten Band.
Geh. J--R. H. Meyer, Anleitung zur Prozeßpraxis. Siebente verbesserte
Auflage. Berlin 1906. Vahlen. IX u. 389 S. Preis geb. 7 Ji.
Wie Stölzels Schulung, bedarf auch Meyers Prozeßpraxis keiner
Empfehlung mehr. Es genügt (s. auch Archiv Bd. 22 S. 380) der Hinweis
auf die Neuauflage, die das Buch gegenüber dem Fortschritt der Gesetzgebung
und Doktrin, den die Zwischenzeit aufweist, auf der vollen Höhe erhalten hat.
Sie wird gewiß nicht die letzte sein.