Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

134 Josef Köhler, Haftung einer Literaturzeitung.
1. die Zeit, welche für eine gründliche Durcharbeitung und Be-
sprechung des Werkes nötig ist, und
2. der Umfang der Zeitschrift, welche natürlich einer Fülle von
Werken gerecht werden muß und daher nur allmählich in der Lage ist,
die Besprechungen zu bringen.
Im übrigen ist der Charakter der Rezension der: sie soll keine
Reklame sein und soll nicht etwa den Zweck haben, dem Werke einen
günstigen Zettel mitzugeben. Der Besprechende würde seiner Aufgabe
nicht gerecht werden, wenn er, in der Absicht, dem Werke behilflich zu
sein, etwas von seiner Überzeugung zurückhielte und die kritische Auf-
gabe nicht vollkommen erfüllte; möglicherweise ist der Besprechende
verpflichtet, dem Werke allen Wert abzusprechen oder gar vor ihm
zu warnen.
Daher ist es selbstverständlich, daß bei der Beurteilung der ganzen
Einrichtung von einem solchen Reklamezweck Abstand genommen werden
muß und daß die etwaige Hoffnung des Verlegers, daß die Besprechung
dem Werke Abnehmer schaffe, durchaus keine Rolle spielen darf.
Der Zweck der Besprechung ist vielmehr der, den Stand der
Wissenschaft gegenüber dem Werke darzulegen und ein sachkundiges
Urteil darüber zu geben, was von dem Werke Bestand hat, was nicht,
ob es Keime weiterer Entwicklung bietet oder ob im Gegenteil ihm
gründlich widersprochen werden muß. Insbesondere soll die Besprechung
verhüten, daß Unkundige oder Halbkundige, die nicht in der Lage sind,
das Buch genügend zu prüfen, irregeleitet werden. Endlich soll die
Besprechung womöglich selbst einen Beitrag zur Fortbildung der
Wissenschaft bieten, natürlich aus dem Werke selbst fußend.
Daraus ergibt sich, daß die Zeit des Erscheinens eine geringe
Rolle spielt und daß insbesondere eher die Wissenschaft als der Ver-
leger ein berechtigtes Verlangen tragen kann, daß die Besprechung nicht
allzulange ausbleibt.
Natürlich versteht es sich von selbst, daß trotzdem der Verleger
nicht ins Unendliche zu warten braucht und darum eine allerdings
recht langgestreckte Frist setzen kann; aber, abgesehen davon, ist eine
Erfüllung solange nicht unmöglich, als überhaupt die vom Ver-
fasser des Werkes angeregten Fragen in der Wissenschaft
diskutiert werden können und die Wissenschaft nicht soweit
fortgeschritten ist, daß das Werk der Vergangenheit angehört.

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