Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

8. Haftung einer Literaturzeitung

6.

Haftung einer Literatnrzeitung.
Von Josef Köhler.

Der Vertrag, wonach eine Verlagsbuchhandlung an eine auf Buch-
rezensionen angelegte Zeitschrift Bücher schickt, in der Art, daß für
die übersandten Bücher eine Besprechung verlangt wird, ist ein
Werkvertrag, bei welchem das „Werk" in der Besprechung und die
Vergütung in dem Verzicht auf den Preis des Buches besteht?) Es
gelten daher die Bestimmungen der §§ 634, 636 BGB. In dieser
Beziehung ist zu bemerken, daß, wenn das Werk nicht rechtzeitig her-
gestellt ist, der andere Teil eine angemessene Frist setzen kann, mit der
Bestimmung, daß er nach Ablauf der Frist vom Vertragsverhältnis
zurücktrete. Nur dann ist ein Rücktritt ohne Fristsetzung möglich,
wenn ein besonderes Interesse des Bestellers am sofortigen Rücktritt
vorliegt, mit anderen Worten, wenn durch Ablauf einer bestimmten
Zeit ein Zustand entsteht, wonach das Interesse des Bestellers nun-
mehr überhaupt nicht mehr befriedigt werden kann.
Was aber den Lieferungstermin betrifft, so ist aus § 271 BGB.
zu entnehmen, daß der Termin sich nach den Umständen des Falles
bestimmt, und erst nach Ankunft eines auf solche Weise geregelten
Termins kann von einer Fristsetzung die Rede sein. Mindestens kann
die Frist, auch wenn sie etwa vorher gesetzt wird, nicht vor Ablauf
des betr. Termins ablaufen.
Bei einer derartigen Zeitschrift kommt nun für den Lieferungs-
termin in Betracht.
*) Dies bezieht sich nur auf den vorliegenden Fall; andere Zeitschriften
oder Zeitungen, denen Werke zugesandt werden, besprechen sie nach „Diskretion"
und übernehmen keine Verpflichtung.

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