Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

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Ernst Zimmermann.

gerichts und die Literatur. Sie kann also die richtige Ansicht, die
sich auf gewichtige Gründe stützt, nicht entkräften.
Thöls Ansicht, daß ein Indossatar, der zugleich Indossant ist,
durch bloße Rückerlangung des Besitzes des Wechsels, ohne Durch-
streichung des ihm folgenden Indossaments und ohne Rückgiro auf
ihn, wechselmäßig legitimiert sei, ist also wohl auf den Fall einzu-
schränken, daß er mit dem Wechsel auch den Protest besitzt, also den
rückläufigen Wechsel eingelöst hat. Dann würde sich Thöls Ansicht
mit der von uns vertretenen decken. In der Allgemeinheit indes, in
welcher Th öl seine Auffassung gibt, ist sie abzulehnen.

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