Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

Nachindossament eines protestierten Wechsels. 131
Es ist hier doch also, im Gegensatz zu Th öl, deutlich gesagt,
daß die Indossamente ausgestrichen sein mußten, wenn sie der Legitimation
nicht entgegenstehen sollten.
Thöl sagt dann zusammenfassend, daß es so, seiner Ansicht ent-
sprechend, auch in vielen Entscheidungen anerkannt sei. Indes behandeln
alle, wie dargelegt, mit Ausnahme der noch zu besprechenden, den Besitz
von Wechsel und Protest.
In der Entscheidung im Archiv Bd. 4 S. 200—205 allerdings
wird gesagt, daß zur Wechselklage des einlösenden Vormannes gegen
den Akzeptanten schon der Besitz des Wechsels ohne die Protesturkunde
legitimiert. In diesem Falle aber befindet sich auf dein Wechsel als
letztes Indossament ein Blankoindossanlent, durch welches ja überhaupt
jeder Inhaber, auch ein früherer Indossant, ohne weiteres legitimiert
ist; dann löst auch ferner der Vormann den Wechsel ein. Es liegen
also auch hier Voraussetzungen vor, von denen Thöl nicht ausgeht,
denn er sagt ausdrücklich: „Der Nachweis, wie der Inhaber zu dem
Wechsel gekommen sei, insbesondere ob er ihn eingelöst habe, ist nicht
erforderlich." In dem angeführten Fall aber ist die Einlösung fest-
stehend, ganz abgesehen von dem Blankoindossament. Die nächste
Entscheidung, auf die Thöl sich beruft, in Bd. 5 S. 425 erkennt
gleichfalls an, daß der Vormann, der den Wechsel eingelöst hat, durch
den bloßen Besitz des Wechsels ohne besonderes Giro legitimiert sei.
Also auch hier wird die Einlösung des Wechsels vorausgesetzt.
Einzig und allein die Entscheidung in Bd. 6 S. 309 Nr. 21
geht von keinen besonderen Voraussetzungen, wie Besitz des Protestes
oder Einlösung aus, sondern sagt: „Ein Indossant, welcher später
wieder in den Besitz des Wechsels gelangt ist, kann die Wechselklage
anstellen, auch ohne nachzuweisen, wie der Wechsel wieder an ihn ge-
kommen ist." Diese wenigen Worte, welche die ganze Entscheidung
bilden, sind aus einem österreichischen Urteil übernommen. An: Schluß
des Bd. 6 sind mehrere Entscheidungen dieser Art zusammengestellt;
diese bildet eine von ihnen. Den Tatbestand kann man aus den
wenigen Zeilen nicht entnehmen; es mögen also vielleicht Umstände
wie Einlösung des Wechsels oder Besitz des Protestes vorliegen, von
denen man nichts weiß. Selbst wenn dieses aber nicht der Fall ist,
so steht diese eine Entscheidung, die dann — als einzige — für Thöls
Ansicht sprechen würde, gegen die Rechtsprechung des Reichsoberhandels-

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