Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

130

Ernst Zimmermann.

welche dartun sollen, daß der Vormann legitimiert sei auch ohne Nachweis,
wie er zu dem Wechsel gelangt sei, besonders, daß er seinen Nachmann
befriedigt habe oder ohne daß ein besonderes Rückgiro erforderlich sei.
Und ebenso verhält es sich mit den beiden Entscheidungen aus dem
Archiv für Wechselrecht Bd. 6 S. 92—97 und Bd. 9 S. 99, 100
und dem angeführten Aufsatz von Jolly im Archiv Bd. 5. Ja, die
zitierte Entscheidung Bd. 1 S. 249 behandelt sogar einen Fall, der
geradezu gegen Thöls Ansicht spricht, und den ich deshalb hier Mit-
teilen will: Auf der Rückseite eines Wechsels fand sich folgende Giroreihe:
Für mich an die Order Gebr. Sch.
I. Jmann.
Für uns an die Kgl. Bank.
Gebr. Sch.
Inhalt empfangen.
Kgl. Bankkasfe.
Order Herrn St. Wert empfangen.
I. Jmann.
Der Wechsel war noch nicht präsentiert, lief also ohne Protest.
Jmann löste ihn von der Kgl. Bankkasse ein und indossierte ihn dann
ohne Durchstreichung des folgenden Jndosfaments weiter an Herrn St.
Dieser präsentiert ihn und erhebt, da der Akzeptant ihn nicht einlöst,
Klage. Er wurde — in Übereinstimmung mit unserer Ansicht — als
nicht legitimiert abgewiesen, da Jmann ohne Durchstreichung des
folgenden Indossaments nicht legitimiert war, also auch nicht gültig
weiterindossieren konnte. Der Appellationsrichter hat das die Klage
abweisende Urteil bestätigt, weil eine nicht vorgenommene Durchstreichung,
wenn auch wirklich der Inhaber zu ihr befugt sein sollte, dem wirk-
lichen Durchstreichen nicht gleichstehe. In der Nichtigkeitsbeschwerde
wird gegen diese Argumentation des Appellationsrichters angeführt, daß
durch sie die Art. 36, 55 der Wechselordnung verletzt seien. Das
Reichsoberhandelsgericht hat aber diese Nichtigkeitsbeschwerde als un-
begründet zurückgewiesen, und, der Auffassung des Appellations- und
des ersten Richters beitretend, ausgeführt, daß die Legitimation des
einlösenden Jmann nach Art. 36 der Wechselordnung nicht vorhanden
war, und daß Indossamente, die hätten ausgestrichen werden können,
es aber nicht sind, nicht als ungeschrieben zu gelten haben.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer