Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

Nachindossement eines protestierten Wechsels. 129
Selbst wenn nun aber ein früherer Indossant den Wechsel und
den Protest wiedererlangt, nicht weil er den Wechsel eingelöst hat, sondern
auf sonst irgend eine Weise, so hat er trotzdem die Vermutung für
sich, er habe den rückläufigen Wechsel eingelöst. So sagt Dernburg:
„Ist der Vormann im Besitz des Wechsels, zu dessen Einlösung er
verbunden war, und des Protestes, so hat er die Vermutung für sich,
daß er seinen Nachmann in dem gesetzlichen Maße befriedigt hat."8»)
Ebenso das Reichsoberhandelsgericht: „Das Reichsoberhandelsgericht
hat den bloßen Besitz des Wechsels in Verbindung mit dem Umstande,
daß der Inhaber ein früherer Indossant ist, dann, wenn auf seine
Unterschrift undurchstrichene Vollgiros folgen, nicht für genügend er-
achtet zur Herstellung formeller Legitimation zur Einklagung oder
weiteren Begebung des Wechsels. Es verlangt vielmehr für die Legi-
timation eines solchen Inhabers Protestierung und Besitz des Protestes.
Unter dieser Voraussetzung ist angenommen, daß der Wechsel rückläufig
geworden und von jenem Inhaber als eingelöst anzusehen ift."8#)
Diese Vermutung stützt sich jedenfalls auf die Tatsache, daß regel-
mäßig wohl Niemand einen Wechsel und Protest, also die Mittel zur
Geltendmachung seines Rechtes, aus der Hand geben wird, ohne ein
entsprechendes Äquivalent, wie insbesondere Zahlung, dafür zu erhalten.
Jeder Inhaber von Wechsel und Protest hat, wenn er zugleich früherer
Indossant ist, diese Vermutung für sich, auch wenn er in Wahrheit
nicht eingelöst hat; auch für ihn tritt demnach die Wirkung ein, daß
die folgenden undurchstrichenen Indossamente unbeachtet bleiben. C wäre
also im Falle des Besitzes von Protest und Wechsel rlto wechselmäßig
legitimiert.
Somit sind die von Th öl angeführten Entscheidungen auch unserer
Ansicht nach richtig, da bei ihnen der Vormann den eingelösten Wechsel
und den Protest besitzt; sie bilden doch aber keinen Beweis für Thöls
Worte, der nicht sagt, daß der betreffende Vormann auch im Besitz
des Protestes sein solle. Genau derselbe Tatbestand, der Besitz des
Wechsels und des Protestes, liegt den anderen Stellen zugrunde (Bd. 13
S. 105, 106 und Bd. 3 S. 188, Bd. 14 S. 328 und Bd. 1 S. 241),

") Dernburg, Das bürgerliche Recht des Deutschen Reichs und Preußens.
Halle 1901. Bd. 2. § 274. S. 309.
86) Entscheidungen des ROHG. Bd. 14 S. 153.
«echt, für bürgerliche» Recht. XXX. Band.

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