Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

Nachindossement eines protestierten Wechsels. 123
besondere auch das Eigentum am Wechsel, was aus Art. 17 Satz 1
zu folgern ist.
Ferner wird der im Indossament benannte Indossatar durch diese
Tatsache uud den Besitz des Wechsels wechselmäßig im Sinne des
Art. 36 der Wechselordnung legitimiert, immer vorausgesetzt, daß der
das Indossament gebende Indossant selber wechselmäßig legitimiert war.
Wenn also in unserem Beispiel 0 dem D ein Indossament er-
teilt, so drückt er dadurch seine Zustimmung dazu aus, daß nicht mehr
er selber, sondern der von ihm benannte Indossatar I) die Rechte
aus dem Wechsel geltend machen soll; seine Gläubigerschaft ist auf
den Indossatar D übergegangen. Der Indossant 0 hat sie nicht
mehr, da es „immer nur einen Wechselgläubiger gegenüber den ver-
schiedenen Wechselschuldnern gibt".1^)
Deswegen kann immer nur der letzte Indossatar das Recht aus
dem Wechsel geltend machen. In diesem Sinne, wenn auch in anderem
Zusammenhänge, sagt Brunner: „Der Zahlende ist verpflichtet, zu
prüfen, ob der Präsentant mit dem im Wechsel genannten letzten In-
dossatar identisch ift."18) Ferner Renaud: „legitimiert ist nur der-
jenige Wechselinhaber, der durch das letzte Indossament als Zahlungs-
empfänger bezeichnet ift."14) Jolly (in anderem Zusammenhänge):
„Der Wechselinhaber muß im Falle eines Zweifels seine Identität mit
der als letzter Indossatar auf dem Wechsel genannten Person beweisen."18)
Ebenso v. Canstein: „Die formelle Legitimation hat der letzte In-
dossatar."18) Kowalzig: „Auch der Wechselverbundene ist, wenn die
Reihe nicht mit ihm schließt, nicht legitimiert."1^) Kreis: „Der allein
kann Wechselgläubiger sein, welchem die letzte Legitimationserklärung
in der Reihe zur Seite steht."18) Auch Hartmann endlich ist der

") Grünhut, Wechselrecht. Leipzig 1897. Bd- 1. S. 291.
") Brunner, in Endemanns Handbuch. Bd. 2. „Wertpapiere". S. 173.
") Renaud, Deutsches Wechselrecht. 3. Aust. Gießen 1868. 8 6811.
18) Jolly, im Archiv für Deutsches Wechselrecht (herausgegeben von
Siebenhaar und Tauchnitz) Bd. 2 S. 170.
") v. Canstein, Wechselrecht. Berlin 1890. 8 15. S. 213.
17) Kowalzig, Allgemeine Deutsche Wechsel-Ordnung. 2. Aust. Berlin
1877. Zu Art. 36.
18) Kreis, Deutsches Wechselrecht. Berlin 1884. Kap. 21. S. 89f.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer