Volltext: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

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Ernst Zimmermann.

die Vorlegung des Protestes nach Art. 41 der Wechselordnung jedoch
nur, wenn der legitimierte Inhaber des Wechsels gegen seine Vor-
männer Regreß mangels Zahlung nehmen will. Zur Erhaltung des
Wechselrechts gegen den Akzeptanten indes bedarf es nach der aus-
drücklichen Bestimmung des Art. 44 der Wechselordnung nicht der
Protesterhebung, also auch nicht des Besitzes eines Protestes.
Die Anstellung der Wechselklage gegen den Akzeptanten ist also
auch ohne gleichzeitige Vorlegung des Protestes durchaus möglich.
Freilich ist es praktisch von großer Wichtigkeit, den Protest zu
besitzen, da dieser für die geschehene, fruchtlose Präsentation des Wechsels
vollen Beweis erbringt. Hat aber der Kläger keinen Protest, so kann
der belangte Akzeptant vielleicht den Einwand erheben, der Wechsel sei
ihm überhaupt noch gar nicht präsentiert worden. Aus dem Wechsel
selber geht dieses nicht hervor. Gegen diesen Einwand ist nun zwar
nach § 605 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung die Eideszuschiebung über
die bestrittene Tatsache zulässig, doch ist dieses Mittel unsicherer und
weitläufiger als das einfache Vorlegen des Protestes. Da ferner ohne
Protest auch der Regreß mangels Zahlung ausgeschlossen ist (falls
nicht die Protesterhebung im Wechseltext ausdrücklich erlassen ist), so
wird es im Geschäftsleben wohl nicht Vorkommen, daß jemand einen
protestierten Wechsel nimmt, ohne sich gleichzeitig auch den Protest aus-
händigen zu lassen; ist doch auch der Protest mit dem Schicksal des
Wechsels so eng verknüpft, daß er nur in Verbindung mit dem Wechsel
Bedeutung hat. Er ist „eine Ergänzung der Wechselurkunde, er bildet
mit ihr eine Einheit"?)
Indes sind diese Bedenken nur praktischer Natur; jedenfalls ver-
nichtet das Fehlen des Protestes eine sonst wechselmäßige Legitimation
zur Wechselklage gegen den Akzeptanten nicht.
In unserem Beispiel würden also die Wechselbegebung durch Nnch-
indossameut und das Fehlen der Protesturkunde der Legitimation des C
nicht im Wege stehen.
Wie verhält es sich nun aber mit dem Umstand, daß auf dem
Wechsel sich noch undurchstrichen das Indossament des C an den D
befindet, während doch C den Wechsel in Händen hat? Ist er dessen

6) Dernburg, Das bürgerliche Recht des Deutschen Reichs und Preußens
Bd. II, S. 240. Halle 1901.

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