Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

Nachindossament eines protestierten Wechsels. 119
Das Nachindossament eines protestierten Wechsels dient demnach
den nämlichen Zwecken wie das Vorindossament, wenn es auch nicht
dieselben Wirkungen hat. Eine Übertragung des Wechsels durch Nach-
indossament ist also eine vollkommen wechselmäßige Übereignungsart,
und der im Nachindossament benannte Indossatar wird durch diese
Tatsache und den Besitz des Wechsels legitimiert^) zu allen, nach der
Protesterhebung noch möglichen Wechselhandlungen. So kann er seiner-
seits wieder weiterindossieren, er kann Klage gegen den Akzeptanten an-
stellen usw. Kurz, er darf alle Rechte ausüben, die sein Indossant
bei der Weiterindossierung besaß.
Der Hauptunterschied des Nachindossaments eines protestierten
Wechsels vom Indossament vor Protesterhebung kommt für die Frage
der Wechsellegitimation gar nicht in Betracht, nämlich die Tatsache,
daß der Nachindossatar sich alle Eillwendungen aus der Person seines
Indossanten gefallen lassen muß, weil er ja nicht selbständige Rechte
aus dem Wechsel erwirbt, sondern nur in die Rechtslage seines In-
dossanten eintritt, und zweitens die aus der Natur der Sache folgende
Bestimmung, daß die Nachindossanten ihren Nachindossataren nicht
wechselmäßig verpflichtet sind (int Gegensatz zu den Vorindossanten),
da ja „niemand nach Verfall Garantie leisten kann, daß der Wechsel
bei Verfall richtig eingelöst werde"?)
Somit steht der wechselmäßigen Legitimation des Nachindossatars
die Tatsache nicht im Wege, daß die Übertragung des Wechsels durch
Nachindossament erfolgt ist.
Es ist ferner zu prüfen, ob zur Wechsellegitimation, insbesondere
zur Wechselklage, die Vorlegung der Protesturkunde mit dem Wechsel
erforderlich ist, so daß möglicherweise der Nachindossatar C. unseres
Beispiels, der nicht im Besitz der Protesturkunde ist, durch diesen Um-
stand des Nichtbesitzes des Protestes von vornherein schon nicht legitimiert
wäre. Die Antwort ergibt sich aus der Wechselordnung.
Der Protest ist nach Art. 87 der Wechselordnung eine öffentliche
Urkunde, welche vollen Beweis dafür erbringt, daß der Wechsel am
Verfalltage präsentiert, aber nicht eingelöst worden ist. Notwendig ist
3) Kuntze, Wechselrecht, in Endemanns Handbuch des'deutschen Handels-,
See- und Wechselrechts. IV. Bd. 2. Abteilung. Leipzig 1884. S. 174.
Grünhut, Wechselrecht. Leipzig 1897. Bd. II. 8 94.
*) Grünhut, Wechselbegebung nach Verfall. Wien 1871. S. 41.

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