Kurze Anzeigen.
509
hält. Für den Verwaltungsbeamten im Staats- und Kommunaldienst dürfte
das Jahrbuch deshalb gegenwärtig das praktischste und billigste Nachschlagewerk
sein. Es dürfte aber auch zur Einarbeitung in die betreffenden Materien,
insbesondere zur Vorbereitung für Examina, die besten Dienste leisten. Infolge
seines alphabetischen Schlagwortregisters, das über 12000 Stichworte auf
849 Seiten enthält, findet sich aber auch der Laie in ihm sofort zurecht, der
sich in ihm zuverlässigen Aufschluß über alle Fragen des Gewerbe-, Verkehrs-,
Gesundheits-, Heimats-, Finanz- und Militärwesens und vor allem des
Arbeiterversicherungsrechts holen kann. In Preußen und Bayern ist das
Jahrbuch ministeriell zur Anschaffung empfohlen.
Auch diesseits kann das Merkchen, dessen ausführlichere Besprechung in
einer zivilistischen Zeitschrift nicht am Platze sein würde, bestens empfohlen
werden.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907. Heraus -
gegeben, eingeleitet und mit einem Sachregister versehen von Dr»
Walter Stüber. Leipzig, Reclam. 344 S. Preis 0,60 dH.
Bei dem wohlberechtigten Aufsehen, das das Schweizer Gesetzbuch auch
diesseits der deutschen Grenzpfähle gemacht hat, besteht für eine durch Billig-
keit und Handlichkeit ausgezeichnete Ausgabe des Werkes auch bei uns Be-
dürfnis. Der Verfasser befriedigt dies Bedürfnis in reichem Maße, zumal
eine kurze orientierende Einleitung und ein Sachregister die Benutzbarkeit
wesentlich erhöhen.
Gewerbe-Inspektor Dr. O. Ulrichs, Das Recht der Zurückbehaltung und
Aufrechnung beim gewerblichen Arbeitsvertrag. Berlin 1910,
Carl Heymanns Verlag. X u. 81 S. Preis 2 dH.
Eine fördernde und wohlinformierende, aber keineswegs abschließende
Darstellung der zahlreichen Streitfragen, die sich hinsichtlich des § 394 BGB.
und seines Verhältnisses zu § 273 daselbst und der einschlägigen Vorschriften
der Gewerbeordnung — denen gegenüber das Bürgerliche Gesetzbuch für das
Gebiet des Themas zutreffend nur als Aushilfsrecht gelten soll, S. 21 — er-
heben haben. In der Hauptfrage nach dem Rückbehaltungsrecht gegenüber
unpfändbaren Lohnforderungen nimmt der Verfasser einen vermittelnden
Standpunkt ein: er hält sie für unzulässig, wenn die Forderung des zurück-
behaltenden Arbeitgebers ebenso wie die zurückzubehaltende Leistung auf Geld
geht, es sei denn, daß jene auf einer vorsätzlichen Schadenszufügung durch
den Arbeiter beruht.
Der Verfasser hält den Rechtszustand, wenn richtig verstanden, für
wesentlich befriedigend, redet aber doch angesichts der vielfach vorhandenen Un-
sicherheit einer Neuredaktion der maßgebenden Vorschriften das Wort.
Archiv für bürgerliches Recht. XXXVII. Band.
33