Stiftsmäßigkeit und Stiftsfähigkeit.
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Daß für diese oberste Reihe nicht wieder eine 16-
Ahnenprobe erforderlich ist, halte ich für selbstverständlich.
Vgl. auch oben S. 23. Aber nicht nur aus Not, weil die Konsequenz
(256 Ahnen!) ungeheuerlich wäre. Sondern infolge geschlossener Logik
der Normen — von der Praxis ganz abgesehen. Positiv erklärt ja
schon das Patent, daß.für die oberste Reihe bereits einfache adelige
Geburt, nämlich ein adeliger Vater und eine adelige Mutter genüge.
Nur primi acquirentes, Erstgeadelte sollen in dieser Reihe aus-
geschlossen sein. Auch kann eine 16: Ahnenprobe begriffsmäßig nicht
256 Ahnen verlangen. Es liegt vielmehr schon im Begriffe der
16-Ahnenprobe, daß eben nur 16 Ahnen, acht adelige Urelternpaare
gefordert werden, daß dann darüber hinaus weitere adelige Genera-
tionen nicht prinzipiell notwendig sind.
Aber es ergibt sich ebenso auch aus dem Begriffe einer Ahnenprobe,
daß, je weiter hinauf, eine desto geringere Reihe adeliger Ahnen
gefordert wird. Das heißt mit anderen Worten und speziell, daß die
Stiftsmäßigkeit in der obersten Reihe eine weitere Ahnenreihe prinzipiell
nicht erfordert. So kommt man natürlich dahin, daß für die Stifts-
mäßigkeit in der obersten Reihe nur einfach Ritterbürtigkeit genügt —
selbst, ja zugleich notwendig bei vorgeschriebener 16-Ahnenprobe, oder
sei es auch bei einer 32-Ahnenprobe. Das ist aber immer die Ver-
wendbarkeit, Stiftsmäßigkeit in der obersten Reihe, nicht Stifts-
mätzigkeit an sich!
Das entspricht auch der Formulierung des Patentes. Es „kömmt
die turnier- und ritterbürtige Stiftsmäßigkeit bei den 16 ob ersten 36)
Ahnen zu erweisen"; es „kann die turnier-ritterliche Stiftsmäßigkeit
der 16 obersten Ahnen durch folgende Attestata erprobet werden".
Hier ist „Stiftsmäßigkeit" nicht in einem einfachen, präzisen, allgemein-
gültigen Sinn verwendet, sondern es heißt: bei den 16 Ahnen ist
die turnier- und ritterbürtige, die turnier-ritterliche
Stiftsmäßigkeit zu erweisen, wobei primi acquirentes ausgeschlossen
sein sollen. Also in der obersten Reihe besteht die Stifts-
mäßigkeit in der einfachen Ritterbürtigkeit.
II. Stiftsmäßigkeit als Ritterbürtigkeit der 16 obersten
Ahnen bedeutet 16-Ahnenprobe des Endgliedes. — Was
a8) Rauch a.a.O. S. 736 hat das Wort „obersten" nicht.