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Hans Schreuer.
den Filiations- und Abstammungsproben kömmt die turnier- und
ritterbürtige Stiftsmäßigkeit bei den 16 obersten Ahnen zu
erweisen, von welchen wir alle primos acquirentes, oder erste Geadelte
gänzlich ausgeschlossen haben wollen, und sofern unsere ... Oornrnis-
sarii einen Zweifel über ein oder anderes Geschlecht dieserwegen hätten;
so soll der probierende Teil allerdings gehalten sein, einen dergleichen
Anstand durch Aufsteckung einer Gabel zu beheben, und durch glaub-
würdige Urkunden zu beweisen, daß die in diesem Quartiere benannte
Person, sowohl väterlicher- als mütterlicherseits schon adelig geboren
worden, übrigens kann die turnier-ritterliche Stistsmäßigkeit der 16 obersten
Ahnen durch folgende Attestata erprobet werden: . .Zur Stifts-
mäßigkeit der 16 obersten Ahnen soll also die adelige Geburt ausreichen.
Es ist aber ein schweres Mißverständnis Rauchs a.a.O. S. 755f.8li),
aus dieser Seitenbestimmung das Wort „Stiftsmäßigkeit" zu isolieren
und hiernach seinen Sinn zu entwickeln. Mit dieser Methode kann
und muß man allerdings konsequenterweise zu der Gleichung gelangen:
stiftsmäßig ----- adelig geboren. Aber schon dieses Resultat müßte
stutzig machen. In der Tat leidet auch eine solche Operation an
einem Fundamentalfehler. Es ist bisher die Bedeutung von „stifts-
mäßig" als gleichbedeutend gesetzt worden mit: „auf den Ahnentafeln
vorkommend", resp. „hierfür geeignet". Diese Bedeutung läßt sich
auch hier aufrecht erhalten.
Man darf aber nicht übersehen, daß es sich hier um die Stifts-
mäßigkeit der obersten Reihe, hier speziell der 16-Ahnen-
reihe handelt.
86) Rauch hat a.a.O. ebenso auch die dort angeführte Auskunft des
Meißener Kapitels vom 14. Mai 1771 mißverstanden: „daß nehmlich eine der-
gleichen in der 4. Generazion des Stammbaums befindliche Person stiftsmäßig
bleibe, wenn sie schon unmittelbar von hominibus novis abstamme, im Falle
sie nur nach und nicht vor Erhebung derer Eltern in den Adelsstand geboren
worden". „Nach diesem Grundsätze gilt" für Rauch „als stiftsmäßiger Ahne
jeder adelig Geborene. Auch das aus der Ehe eines dem niederen Adel
Angehörigen mit einer Bürgerlichen entsprossene Kind besitzt demzufolge Stifts-
mäßigkeit, da die bürgerliche Frau durch die Heirat ja den Adel erlangt („Ritters
Weib hat Ritters Recht") und daher zurzeit der Geburt des Kindes adelig ist."
Das ist ein aufliegendes Mißverständnis. Der einfach adelig
Geborne ist nach der Meißener Auskunft stiftsmäßig nur für die oberste
Reihe, nicht sttftsmätzig an fich.