Stiftsmäßigkeit und Stiftsfähigkeit.
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Zusammenfassend kann man sagen, daß den Kern aller dieser
Einzelheiten eine Regelung der Ahnenprobe bildet. Alles
dreht sich um die Ahnenprobe. Hier bringt aber das Patent
nichts Besonderes. Das ist ja auch, wie oben bemerkt, von Rauch
anerkannt. Der Grundgedanke ist, daß die Aufnahme in diese Theresia-
nischen Stifter von dem Nachweise einer Reihe von 16 Ahnen, also
von vier Vorsahrengenerationen abhängig sein soll. Das entspricht
aber der Verschärfung der Erfordernisse, wie sie seit dem 17. Jahr-
hundert um sich gegriffen hat.
Auch für die Theresianischen Damenstister von Prag und Inns-
bruck wird die Stiftsmäßigkeit der Bewerberinnen (Stiftsfähigkeit) an
den Nachweis von 16 Ahnen gebunden. Stiftsmäßig (—= stifts-
fähig) ist also hier nur diejenige Dame, welche die große Ahuen-
probe zu legen imstande ist. Daß die 16 Ahnen selbst schon durchweg
adeliger Abstammung sein müssen, wird dabei ganz besonders betont.
Zweifellos liegt hier also eine sehr rigorose — und keineswegs eine
milde — Auffassung der Stiftsmäßigkeit vor.
Dasselbe gilt auch bezüglich der Stiftsmäßigkeit mit Be-
ziehung auf das Geschlecht. Nur solche Familien können auf
der Ahnentafel figurieren, die im gegebenen Momente, zuerst
1766, mindestens fünf adelige Generationen aufweisen,
wobei auch die oberste Generation Ahnenadel sein muß. Es kann
wohl keinem Zweifel unterliegen, daß dies die nächste, direkte und
wichtigste Bedeutung des Patentes ist.
Eine Familie, die nicht augenblicklich wenigstens fünf
Generationen adeliger Herkunft Nachweisen kann, ist im Sinne
des Patentes von 1766 von den Stiftsstellen ausge-
schlossen, also nicht stiftsmäßig. Das ist also gegenüber dem
schon Ausgeführten absolut nichts Neues.
Einige Ausdrücke des Patentes sind gründlich mißverstanden
worden. Hier soll im Folgenden Klärung verschafft werden.
I. Stiftsmäßigkeit der obersten Ahnen ist nicht
Stifts Mäßigkeit an sich. — Das Theresianische Patent enthält
neben der ausgeführten zentralen noch eine peripherische Be-
stimmung, eine Präzisierung der Hauptnorm. Inhaltlich ist eben
schon bemerkt worden, daß die 16 Ahnen durchweg adelig geboren sein
müssen. Das Patent braucht hierfür folgende Wendung: „§ 3. Nach