Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 18 (1900))

Civilistische Rundschau.

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Werkes als „Anhänge" beigesügt. Dank dieses Verfahrens werden wir in
liircke-Niedenführ's Buche nach seiner Vollendung eine vollständige Samm-
lung des in Preußen geltenden Privatrechts besitzen. Natürlich muß jenes
dorum recht voluminös ausfallen-
Der Text des bürgerlichen Gesetzbuches — bei den anderen Gesetzen haben
sich die Verfasser auf ganz kurze, mehr gelegentliche Bemerkungen beschränkt —
ist mit einem vollständigen Kommentar versehen, der als übersichtlich und reich-
haltig Anerkennung verdient. An Umfang wie an wissenschaftlicher Selbständigkeit
steht er freilich hinter den bisher besprochenen größeren Kommentaren zurück,
will aber andererseits erheblich mehr sein als eine bloße Textausgabe mit
Anmerkungen. Die stetige Verwerthung des bisherigen Preußischen Rechts und
seiner Judikatur nicht minder, wie der neu erwachsenen Litteratur des bürger-
Nechtes, bilden einen besonderen Vorzug des Werkes. Die Ansichten der Verfasser
sind, wie ich durch genaue Durchsicht des mir besonders naheliegenden Buches H
sestgestellt habe, stets wohlerwogen und, wenn schon knapp, doch vielfach gut
begründet. Zu tadeln ist nur die hier und da hervortretende allzugroße
Abhängigkeit von den Motiven, die bisweilen ohne jede eigene Stellungnahme
wiedergegeben werden. Auch dieün der Litteratur hervorgetretenen Kontroversen
findet man bisweilen einfach verzeichnet ohne Entscheidung, s. z. B. zu § 565
Nr. 6 und 7. Bei 8 640 finde ich einen Widerspruch zwischen den Noten l und 5;
nach jener enthält die Abnahme einen Verzicht auch auf die erkennbaren Mängel
des Werkes, während nach dieser den: Besteller die Rechte selbst hinsichtlich der
ihm durch grobes Verschulden unbekannt gebliebenen erhalten bleiben (letzteres
ist das Richtige, siehe meinen Kommentar zu 8 640 Nr. 6). Aus andere
Einzelheiten kann hier nicht eingegangen werden; nur auf die Anmerkungen
zu 88 361 und 839 will ich, als besonderes eindrucksvoll und reichhaltig, Hinweisen.
Die Verfasser haben nach alledem sicherlich eine höchst nützliche und
dankenswerthe Leistung vollbracht; man wird ihrem Unternehmen besten Fortgang
wünschen dürfen!
Soviel von den größeren Kommentaren. Nach ihnen ist auch diesmal
wieder auf eine Anzahl kleinerer hinzuweisen, die jenen, was Schnelligkeit des
Erscheinens und intensive Verbreitung anlangt, zumeist erheblich überlegen sind.
Das gilt insbesondere von Neumann's vortrefflicher Handausgabe?") die jetzt
nicht nur vollendet ist, sondern bereits in zweiter Auflage vorliegt. Diese letztere
enthält zwar keine grundlegenden Aenderungen, aber zahlreiche gelungene
Verbesserungen und, durch den ständigen Fortschritt der Gesetzgebung nothwendig
gewordene, Ergänzungen im Einzelnen. Der dritte Band giebt die Erläuterungen
zum Einsührungsgesetz, ferner den Text, des Preußischen Ausführungsgesetzes
und einer Anzahl von „das Privatrecht unmittelbar berührenden Reichsgesetzen"

29) R.-A. Dr. Hugo Neumann, Handausgabe des bürgerlichen Gesetz-
buches für das Deutsche Reich, Bd. 1—2, zweite vermehrte und' verbesserte
Auslage; Bd. 3, erste und zweite Auflage. Berlin, Vahlen, 1900. Zus.Xm. 1812 S.
Preis M. 24.

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