Volltext: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 18 (1900))

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Alexander Elster.

wird, daß der Konsul zur Erfüllung eines Auslobungsversprechens
gezwungen hat, also es für eine zulässige und schutzbedürftige Verkehrs-
form ansah — aber wohl weniger kraft Gesetzes als kraft obrigkeit-
lichen Ermessens.
Dies alles zeigt aber, daß die Auslobung kein „modernes Institut"
ist, daß die Alten sie sehr wohl als Institut kannten, ob sie freilich
eine juristische Konstruktion durchgesührt haben, wird unten (§ 4) des
Näheren untersucht werden.
Das Oorpus iuris giebt auffallend wenig Kunde, echte Auslobungen
nennt es so gut wie nicht, erkennt nur im voturn und in ber pollicitatio
einseitige Versprechen an, mit denen es aber eine eigene Bewandtniß hat.
Der Ooäsx Ibeodosiauus (III, 12, 3 und III, 13, 4) hat auch
etwas hierher Gehöriges in der dotis dictio; auch die iurata ope-
rarum promissio a liberto facta (dem Patronus gegenüber) ist hier
zu nennen.
In diesen Instituten zeigen sich zuerst Ansätze einer juristischen
Konstruktion. Die Versuche in dieser Richtung treten dann aber im
Mittelalter wieder zurück. Angelus de Ubaldis, Alexander Tar-
tagnus Jmolensis geben mit Berufung auf Baldus und Bartolus
zwar einige Bemerkungen über das Vorkommen von Auslobungen,
versteigen sich aber in dogmatischen Bemerkungen nur bis zu dem Satze,
daß der mit einer Auslobung gesuchte für oder servus fugitivus nicht
selbst den Preis erwerben soll.
Mit Petrus Bellinus Albensis und Antonius Corsetus
Sicilianus taucht die weitere geringfügige Frage'aus, wie bei dem
Bewerb mehrerer zu urtheilen sei, ob Priorität entscheidet oder der
Preis getheilt werden soll; und schließlich sind sich Bartolus, An-
gelus de Ubaldis und Julius Ferratus darüber einig, daß Kenntnis;
von der Auslobung und Ersüllungsabsicht zum Preiserwerb gefordert
werden, daß mithin Polizeidiener oder zufällig Leistende keine Ansprüche
haben sollen;^) hingegen begnügen Rafaellus und Baldus sich mit
Nichtkenntniß und Unfreiwilligkeit; ja Baldus dringt sogar so weit
Vor, daß er Leistung Vor der Auslobung mit Einreichung nach der-
f. Dogmatik XVII S. 323). Vgl. auch Caesar V, 58, Cornelius Nepos
Agesil. e. 3. — Köhler.)
B) So besonders Bartolus zu 1. 2 u. 3. Cod. de delat. 10. II.
6) Consilia I, 394 n. 2.

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