Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 18 (1900))

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Alexander Elster.

Bülow und Pernice eine Mittelmeinung vertreten; für das B.G.B.
ist aber die Litteratnr für unsere Frage um so spärlicher.
Nach alledem wird jetzt an der Scheide zweier Rechte der Blick
nach rückwärts und nach vorwärts in einer nicht ganz unbedeutenden
Materie von Interesse sein:
„Urna aenea pereit de taberna, sei quis rettulerit, dabuntur
HS. LXV...“
heißt die älteste überlieferte römische Auslobung. Doch was ist eine
Auslobung?
I. Allgemeines.
8 i-
Aeußere Geschichte und Beispiele.
In der Jugendzeit der Völker herrscht die theatralische Form, die
dem noch ungewohnten Obligirungsgeschäft die erforderliche Heiligkeit
und Unantastbarkeit verleihen sollte. Von anderen Völkern ganz zu
schweigen, denke man nur an das Nerum des römischen Rechtes, wo
libripens und fünf Zeugen zum Vertragsschluffe nothwendig waren, und
an die Stipulation, während in deutschen Rechten erst Handgeld und
Weinkauf das Band zwischen Gläubiger und Schuldner fest zu schlingen
vermochte.
Allmählich brachten aber die wachsenden Verkehrsbedürfnisse und
die wachsende bona ftdes die Nothwendigkeit mit sich, für das ge-
schmeidigere Leben auch geschmeidigere Umgangsformen zu schaffen. So
milderte sich das römische Kontraktensystem zu Real-, Jnnominat-, ja
sogar Konsensualkontrakten; es finden sich später auch singuläre einseitige
Institute wie pollieitatio und votum, ja Sohm will sogar eine tra-
ditio in ineertam personam und einen contractus cum incerta
persona annehmen, woraus er die Klagbarkeit der Auslobung ableitet,
während Bülow selbst bei der einseitigen Auslobung die actio prae-
scriptis verbis für statthaft erklärt.
Doch über dergleichen theoretische Fragen vgl. unten § 4.
Daß die Römer die Thatsache, die Rechtsform der Auslobung
kannten, geht aus zahlreichen Beispielen hervor; so sinden wir in Bruns'
fontes p. 213 sechs Fälle solcher „promissiones populares" angegeben,
von denen der erste das Zurückbringen einer ehernen Urne mit einem

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