Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 18 (1900))

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Alexander Elster.

Institut der Auslobung. Hier Anerkennung nur von Verträgen, dort
Anerkennung auch von einseitigen Versprechen, hier gezwungenes Unter-
bringen des ganzen Institutes unter den Vertragsgedanken, dort allzu
leichte Abfertigung der Annahmeerklärung, hier unbedingte Widerruf-
lichkeit, dort Unwiderruflichkeit mit oder ohne Ersatz des negativen (ja
z. Th. auch des positiven)2) Interesses, — das sind denn auch die wich-
tigsten und interessantesten Punkte der Materie. — Viele haben — oft
einseitig — einen großen Gedanken durchgeführt, andere, die allem gerecht
werden wollten, verloren darüber Theorie und Konstruktion. Für das
römische Recht verneint man die Klagbarkeit, Savigny verneint sie
auch für das gemeine Recht und will nur die aetio doli Platz greifen
lassen, doch ist man heute darüber einig, daß die Auslobung klagbar
sei, während man über die Konstruktion dieser Klagbarkeit noch keines-
wegs einig ist.
Nun sollte man meinen, mit dein Beginn des neuen Jahrhunderts
müsse auch der römisch-gemeinrechtliche Streit unbedingt sein Ende
sinden, weil ein neues Gesetzbuch die Materie regelt und selbständig
und nur aus sich heraus zu beurtheilen ist. Es müßte mithin genügen,
nur zu konstatiren, daß das B.G.B. eine genaue Regelung der Aus-
lobung gegeben und damit alle früheren Streitfragen aus der Welt
geschasst habe. Aber dies verhält sich nur zum Theil so! #
Einmal hat das B.G.B. in den §§ 657 und 658 die Theorie
der Auslobung abgethan und in den §§ 659-—661 nur Ausführungs-
bestimmungen gegeben; die übrigen leitenden Gesichtspunkte müssen aber
aus anderen Paragraphen des Gesetzbuchs hergeleitet werden.
Auch haben die leitenden Gesichtspunkte, die im gem. R. den rich-
tigen Weg zu finden so schwierig machten, unter dem B.G.B. noch in
gewissem Grade Geltung, und in letzter Linie ist der historische Werde-
gang für das B.G.B. nicht ohne Bedeutung. Wir stehen im B.G.B.
zwar nicht mehr auf dem alten Standpunkt, da es in erster Linie die
Verbindlichkeit „einseitiger Versprechen" anerkennt, doch ist jeglicher Zweifel
noch nicht beseitigt. —
Die gemeinrechtliche Litteratur über die Auslobung ist eine große,
wie das umstehend gegebene Verzeichniß beweist.
2) ©o Unterholzner (Lehre von den Schuldverhältnissen 1. 53) und
Schütze.

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