Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 29 (1906))

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Anton Koban.

Fünf Jahre später zediert der Gläubiger diese Hypothek einer anderen
Person nach Maßgabe der Vorschrift der §§ 1153 und 1154 BGB.
Bei ordnungsmäßiger Amortisation war im Augenblicke dieser Zession
(nach Ablauf von fünf Jahren) ein Betrag von 5 x 4000, das ist
20000 abgezahlt, die Hypothekarforderung betrug also tatsächlich nur
mehr 80 000, während aus dem Grundbuche noch die Haftung für
100 000 zu entnehmen ist.
Greift nun hier das Vertrauensprinzip ein und erwirbt der Zessionär
diese Hypothek im vollen Umfange von 100 000, falls im übrigen die
Voraussetzungen des § 892 bezw. der §§ 1138 (bei Buchhypotheken)
und 1155 BGB. (bei Briefhypotheken) zutreffen?
Bejaht man diese Frage, so ist der Hypothekenschuldner tat-
sächlich der Gefahr ausgesetzt, trotz teilweiser Amortisation wieder von
der hypothekarischen Belastung in ihrem ursprünglichen Umfange ge-
troffen zu werden; ihm bliebe nur allenfalls ein persönlicher Ersatz
anspruch gegen den Zedenten, — ein Ausweg, der jedoch dann keinen
Erfolg bringt, wenn der Zedent inzwischen zahlungsunfähig geworden
oder das Weite gesucht hat.
Es gibt nun allerdings Mittel, sich gegen diese durch den öffent-
lichen Glauben des Grundbuches herbeigeführten Gefahren zu schützen;
doch erfahrungsgemäß wird hiervon nur äußerst selten Gebrauch gemacht.
Vor allem könnte die Amortisationshypothek als Sicherungs-
hypothek bestellt werden; dann greift das Vertrauensprinzip im dar-
gelegten Sinne überhaupt nicht ein, der Umfang der Hypothek richtet
sich vielmehr ausnahmslos nach dem jeweiligen wirklichen Bestände
der Forderung (§ 1184 BGB.). Gerade dieser Mangel des öffent-
lichen Glaubens der bücherlichen Eintragung sowie der Umstand, daß
nach § 1185 Abs. 1 BGB. bei Sicherungshypotheken die Erteilung
eines Hypothekenbriefes ausgeschlossen ift,2) benehmen der Sicherungs-
hypothek die Zirkulationsfähigkeit3) und bewirken deren notorische Un-
beliebtheit im wirtschaftlichen Leben. Wie die Erfahrung lehrt, werden
auch tatsächlich Amortifationshypotheken fast nie als Sicherungs-
hypotheken, sondern nahezu ausnahmslos als gewöhnliche Verkehrs-
(Buch- oder meist Brief-)Hypotheken bestellt.
4) Auch § 223 BGB. kommt bei der Sicherungshypothek nicht zur An-
wendung. Vgl. Cosack, Lehrbuch Bd. 2 S. 255. (4. Auflage.)
4) Vgl. Cosack, Lehrbuch Bd. 2 S. 223.

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