Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 29 (1906))

11. Kurze Anzeigen

9.

Lvr^e Anzeigen.

Prof. vr. Alks'. Jitta, Pa snbstanee des Obligation» dans le droit
international prive I. Verlag: Libraire Belinfante freres,
Paris 1906.
Der als Schriftsteller wohl bekannte und geschätzte Verfasser behandelt die
schwierige Lehre über die Schuldverhältnisse im zwischenstaatlichen bürgerlichen
Rechte in sehr ausführlicher Weise und beginnt im ersten Bande mit der Dar-
stellung der aus den Verträgen hervorgehenden Schuldpflichten. Er verfolgt
dabei den richtigen Weg: gerade im zwischenstaatlichen bürgerlichen Recht gibt
es keinen größeren Fehler, als wenn man nicht von der Beobachtung der ein-
zelnen Erscheinungen ausgeht. Die Gebilde sind hier so verwickelt, und die ^
rechtlichen Begebenheiten werden von so vielen Grundsätzen durchkreuzt, daß
man unmöglich von vornherein für eine ganze Klasse von Rechten allgemein-
gültige Sätze aufstellen kann: diese lassen sich erst aus der Beobachtung erschließen.
Mit Recht hebt er auch hervor, daß bei der Beobachtung der zwischenstaatlichen
Zusammenhänge eine Reihe tiefliegender Grundgedanken des bürgerlichen
Rechts zu Tage tritt; und eine Menge von Lehrsätzen kann erst hier die Feuer-
probe bestehen. So wird beispielsweise im zwischenstaatlichen Rechte die Frage,
ob eine Bestimmung bürgerlichrechtlicher oder prozeßrechtlicher Natur ist,
brennend, und ebenso ist kein anderes Gebiet als das zwischenstaatliche Recht
so geeignet, darzutun, wie sehr das Jmmaterialienrecht von dem Persönlichkeits-
recht zu unterscheiden ist.
Die nähere Betrachtung der einzelnen Schuldverhältnisse zeigt, wie wenig
hier mit allgemeinen Sätzen geholfen werden kann. Der Mietvertrag kann
unmöglich so behandelt werden wie der Kauf, und der Kauf unmöglich so wie
die Leihe oder wie das Gesellschaftsverhältnis oder wie die Bürgschaft. Bald
kann die Staatsangehörigkeit, bald kann der Ort, wo das Schuldverhältnis in
die Erscheinung tritt, zur Geltung kommen, bald auch der Ort der Erfüllung:
das alles will im einzelnen erforscht werden. Wenn daher der Verfasser auch
vielfach nicht zu ganz geklärten Ergebnissen gelangt und manchmal, auf prinzipielle
Erledigung verzichtend, die Umstände des Falls, die Absichten der Parteien und
die sonstigen individuellen Gesichtspunkte entscheiden läßt, so hat er doch den
richtigen Weg gewiesen, und seine Arbeit muß als bahnbrechend bezeichnet werden.
- Josef Köhler.

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