Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 29 (1906))

156 Josef Köhler, Preisbestimmung und § 826 BGB.
gleichgültig, wie wenn etwa jemand hinterlistig ohne Lehrgeld gelernt hat,
und dadurch in der Lage ist, anderen, die es bezahlen mußten, eine
verderbliche Konkurrenz zu bereiten.
Das ganze Urteil verwechselt die beiden Gesichtspunkte und ist
darum gründlich verfehlt. Hoffentlich wird das Reichsgericht, wenn
ein solcher Fall zu seiner Entscheidung kommt,10) nicht die Bahn betreten,
welche folgerichtig dazu führen muß, die Grundlagen unserer ganzen
Verkehrsordnung zu ändern, die Abnehmer von Waren dem Willen der
Kartelle preiszugeben und der Menschheit das wirksamste Mittel zu
nehmen, um die Monopolgelüste verbündeter Geschäftskreise zu brechen.
Das ist nicht zuviel gesagt; denn fürwahr, es gäbe nichts
schlimmeres für den Verkehr, als wenn ein Geding, wonach Vereins-
genossen an Nichtvereinsgenossen gewisse Gegenstände nur unter be-
stimmten Voraussetzungen verkaufen dürfen, für Dritte bindend würde,
wenn es dadurch bindend würde, daß entgegengesetzte Verträge Dritter nichtig
wären und Dritte, welche auf solche Weise erwürben und daraufhin
die Ware weiter verbreiteten, an § 826 BGB. Schiffbruch litten. Die
ungünstigen Folgen für unseren Verkehr wären gar nicht abzusehen:
ein paar Kartelle hätten alles in der Hand, und die Rechtsordnung
würde den Verkehr nicht retten, sie würde im Gegenteil mit flammendem
Schwerte einem jeden Verkehrtreibenden den Weg zum freien Verkehr
versperren! Auch hier zeigt sich wieder, wie ein einziges unrichtiges
System, eine einzige unrichtige Auslegung den ganzen Verkehr zu
schweren Krisen führen könnte. Darum wahre man sich beizeiten!
In dem Urteil des I. Zivilsenates vom 16. Juni 1906 kam das Reichs-
gericht nicht zu einer prinzipiellen Entscheidung hierüber; der 8 826 BGB-
wurde aus anderen Gründen abgelehnt.

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