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Josef Köhler-
Es ist hier ebenso, wie wenn jemand sich der sogenannten Kon-
kurrenzklausel unterworfen und zugesagt hat, innerhalb gewisser Grenzen
ein bestimmtes Geschäft nicht zu betreiben und nun nachträglich Ver-
träge abschließt, die damit im Widerspruch stehen. Auch hier sind solche
Verträge mit dem Dritten bindend, und der Vertragschließende hat dem
Dritten dafür aufzukommen, wenn er, weil ihn der erste Vertragsgenosse
nicht losläßt, im Unvermögen ist, seinen Vertragspflichten ohne Ver-
letzung der Unterlassungsverbindlichkeit nachzukommen.
Wollte man das Gegenteil annehmen, so würde man in die selt-
samsten Zusammenstöße geraten. A hat heute dem B versprochen,
seine Erfindung in äußerstem Maße auszuüben; morgen hat er dem
0 versprochen, innerhalb eines gewissen Kreises kein Geschäft zu be-
treiben (in dessen Bereich die Erfindungsausübung liegt), übermorgen
hat er dem D zugesagt, eine Erfindung auszuüben, deren Durchführung
die Erfindung des B lahmlegen würde. Welches ist nun die Sachlage?
Handeln 0 oder D widerrechtlich, wenn sie bei ihren jeweiligen Ver-
trägen stehen bleiben.
Gewiß nicht! Ein jeder verfolgt seinen Lebenszweck und kann
es dem Schuldner überlassen, wie er sich aus der Sachlage zieht.
Nur dann wäre etwas anderes der Fall, wenn der eine dieser
Vertragsgenossen keinen selbständigen Lebenszweck verfolgte und lediglich
mit dem Schuldner dahin „konspirierte", den anderen Vertragsgenossen
zu verletzen. Dazu ist der Verkehr allerdings nicht da. Aber es ist
ein himmelweiter Unterschied, ob jemand seine Lebenszwecke im Wider-
spruch mit den Interessen seines Gegners erreichen will, oder ob er es
lediglich darauf ablegt, einen anderen zu schädigen: denn der bloße
Schädigungstrieb ist kein gesellschaftlich anzuerkennendes Motiv.
Davon ist aber dann keine Rede, wenn jemand sich lediglich die
Mittel verschafft, um sein eigenes Geschäft mit Gewinn zu betreiben;
ob dies im einzelnen Fall in zulässiger Weise geschieht, ist eine
andere Frage: jedenfalls ist solches keine schikanöse Absicht, welche in
der Lage wäre, ein an sich berechtigtes Tun zum Widerrecht zu stempeln.
Beifügen möchte ich noch, daß, wenn in einem solchen Vertrage
keine Rechtswidrigkeit gegen den Verleger enthalten ist, der Vertrag
auch nicht gegen § 836 verstößt, denn dieser Paragraph betrifft (ab-
gesehen von Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, in welchen er nur
uneigentlich herangezogen worden ist, da es sich bei ihnen um § 823