Volltext: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 29 (1906))

10. Preisbestimmung und § 826 BGB.

8.

Preisbestimmung und § 886 LEG.
Von Josef Köhler.

8 i.
Schon als der § 826 des BGB. in Kraft trat, war voraus-
zusehen, daß er zum Heil, aber auch zum Unheil ausschlagen könne.
Er teilt diese Eigenschaft mit allen jenen Bestimmungen, welche so
elastisch sind, daß sie es gestatten, den innersten Verkehrsbestrebungen
zu folgen; denn diese wollen immer mit großer Vorsicht behandelt
sein, und es ist dem Takt der Gerichte anheimgestellt, hier stets die
richtigen Grenzen zu finden. Werden solche Bestimmungen schrankenlos
ausgeführt, hält man sich an den Wortlaut, berücksichtigt man bloß
die eine Seite und nicht die andere, so kann aus ihnen starke
Verkehrtheit hervorgehen. Zu solchen Unrichtigkeiten aber ist es zu
rechnen, wenn man neuerdings den § 826 angewendet hat, um den
freien Gewerbebetrieb und was zum freien Gewerbebetriebe gehört,
nämlich die Freiheit in der Preisbestimmung zu hemmen oder gar zu
vernichten. So viel auch in Kartell- und Trustbewegungen aus-
gerichtet wird, um das Unterbieten zu dämmen und um, statt der
Anarchie der Preisbewegung, eine durchdachte Regelung herbeizusühren,
so darf doch die Rechtsordnung niemals so weit gehen, die Wirkungen von
Kartellvereinbarungen auf die der Vereinbarung fremden Gebiete aus-
zudehnen und die ganze Volksgesamtheit durch die Willkür der Kartell-
sätze in ihrem freien Walten zu beeinflussen. Das tut aber ein Urteil des
OLG. Naumburg, und dem muß kräftig entgegengewirkt werden. Denn
es handelt sich für uns nicht um den einzelnen Fall, es handelt sich
für uns nicht darum, daß die einen oder andern Schriften zu Schleuder-
preisen abgegeben werden, es handelt sich nicht um den Kampf zwischen

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