Sachlegitimation des Mannes am Gesamtgute.
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Daß es auch nicht in den Intentionen der Gesetzgeber lag, durch den
§ 740 ZPO. eine Ausnahme von dem Pfändungsgrundsatz der §§ 808,
809 ZPO. zu statuieren, beweisen die Motive und Protokolle.
2. würde sich eine derartige Interpretation des Gesetzes in Wider-
spruch mit dem Pfändungsgrundsatze des § 750 ZPO. setzen, wonach
jeder Vollstreckungstitel die Namen der zu pfändenden Schuldner ent-
halten muß. Dieser oberste Grundsatz des Vollstreckungsrechtes ist im
Gesetze durchgehends aufrecht erhalten (§§ 727, 737, 739 ZPO.). Der
§ 746 ZPO. bietet nur eine scheinbare Ausnahme, da der Vater der
Vertreter des Kindes, also in bezug auf das Kindesvermögen nicht
Dritter ist. In der allgemeinen Gütergemeinschaft ist der Mann nicht
Vertreter der Frau. Die Frau bleibt also gegenüber dem Gesamt-
gut Dritte.
3. Der pfändende Gläubiger ist hier nicht schlimmer gestellt, wie
jeder Gläubiger, welcher gegen eine Sache, an der mehrere mitberechtigt
sind, pfändend Vorgehen will. Ein Grund, den Gläubiger des Ge-
samtgutes hierin günstiger zu stellen, ist nicht vorhanden. Im Gegen-
teil hat der Gesetzgeber ein Interesse daran, die Frau gegen solche
Pfändungsübergriffe zu schützen, da durch ein Urteil nach § 740 ZPO.
zwar die Schuld des Gesamtgutes, nicht aber die Schuld der Frau
festgestellt ist.
Ist die Frau also im Besitz von Gesamtgutsgegenständen und ist
sie nicht zur Herausgabe bereit, so bleibt dem Pfandgläubiger kein
anderer Weg übrig, als den Herausgabeanspruch des Mannes gegen
die Frau zu pfänden.