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erforderlich und genügend ist. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob
der Mann als persönlicher Schuldner oder als gemäß § 1443 aus
einer Gesamtgutsverbindlichkeit verurteilt wurde, ob das Urteil Rechts-
kraft gegen die Frau erlangt hat oder nicht. Jedes Urteil gegen den
Mann ist genügend.
Es ist nun die Streitfrage^) aufgeworfen worden: Hat die
Vorschrift des § 740 ZPO. die Bedeutung, daß die zu dem Gesamt-
gut gehörenden Sachen auf Grund eines nur gegen den Ehemann
vollstreckbaren Urteils von dem Gerichtsvollzieher auch dann gepfändet
werden können, wenn sie sich im Gewahrsam der Frau besinden und
diese die Herausgabe verweigert oder nicht?
In der Begründung der Denkschrift zu dem Entwürfe des Gesetzes
betreffend Änderungen der Zivilprozeßordnung (Drucksachen des Reichs-
tags 1897/98 Anl. Bd. 1 S. 692) wird Herausgabebereitschast der
Frau verlangt; ist die Frau nicht gemäß § 808 ZPO. zur Heraus-
gabe der in ihrem Gewahrsam befindlichen Gesamtgutssache bereit, so
kann der Gläubiger lediglich den Herausgabeanspruch pfänden.
Den gegenteiligen Standpunkt nimmt die preußische Geschäfts-
anweisung für Gerichtsvollzieher (vom 1. Dezember 1899, JustizMin.Bl.
S. 629 in dem § 48 unter Nr. 2e, Nr. 3 und § 63) ein, indem sie
die direkte Pfändung der im Gewahrsam der Ehefrau befindlichen
Gesamtgutsgegenstände auch bei Weigerung der Frau zur Herausgabe
gestattet.
Der letztere Standpunkt ist nicht haltbar; denn
1. ist die Ehefrau hinsichtlich ihres Gesamtgutes gegenüber Pfän-
dungen gegen ihren Mann Dritte, wie jeder Miteigentümer in bezug
auf Pfändungsmaßregeln gegen einen Miteigentümer Dritter ist. Die
Frau hat daher, wie jeder Drittberechtigte, Anspruch auf den Schutz
der §8 808, 809 ZPO. Daraus, daß Urteile gemäß 8 1443 BGB.
auch gegen sie Wirkung haben, folgt nicht, daß sie auch gegen sie
persönlich vollstreckbar sind. Aus dem Wortlaut des 8 740 ZPO.
läßt sich ein Pfändungsrecht unmittelbar gegen die Frau nicht folgern.
Gesamtgut betreiben, aber die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich nicht auf
die Frau.
22) Vgl. die Polemik Plancks gegen Falkmann in der Deutschen Ju-
riftenzeitung Jahrg. 1900, auch Geib Archiv für ziv. Praxis Bd. 94 S. 317
und Bd. 9b Heft 2.