Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 29 (1906))

10 Anton Koban, Das Vertrauensprinzip bei der Amortisationshypothek.
ftruftion lediglich dadurch nahe, daß sich auch hier der Umfang der
Hypothek, zwar nicht immer, doch in gewissen Grenzen nach der Forderung
richtet. Soweit nämlich die Forderung zwischen der eingetragenen und
jener Summe besteht, die ordnungsmäßiger Abzahlung entspricht, folgt
der Umfang der Hypothek dem der Forderung. Nur wenn in größerem
Maße amortisiert wurde als in der im Grundbuche bezogenen Urkunde
vereinbart war, greift das Vertrauensprinzip in der vorhin dargelegten
Weise ein.
Ganz eigenartig ist also das Wesen der Amortisationshypothek,
— eine Verkehrshypothek, die in mancher Hinsicht ähnlich wie eine
Sicherungshypothek wirkt, obwohl der Vorschrift des § 1184 Abs. 2
BGB., wonach eine Sicherungshypothek im Grundbuche ausdrücklich
als solche bezeichnet sein muß, nicht entsprochen ist.
Beifügen möchte ich noch, daß all' das Gesagte auch für die
Amortisationsgrundschuld gilt; nur muß in den gebrachten Ausführungen
an Stelle der Forderung von der abstrakten Realobligation gesprochen
werden. Im übrigen kommen hier für die Grundschuld die gleichen
gesetzlichen Bestimmungen in Betracht wie für die Hypothek (vgl. § 1192
Abs. 1 BGB.).
Dies die Lösung für das deutsche Recht. Im österreichischen
Gesetze, dem hinsichtlich der vorliegenden Frage ausdrückliche Bestim-
mungen ebenfalls fehlen, werden die gleichen Erwägungen zu dem
nämlichen Resultate führen; § 1 österr. Grundbuchgesetzes und § 469
österr. BGB. gestatten dieselbe Konstruktion der Amortisationshypothek,
die eben für das deutsche Recht gebracht wurde?")
An ein neues Bürgerliches Gesetzbuch, dem Österreich derzeit
erwartungsvoll entgegensieht, darf die Anforderung gestellt werden, die
behandelte, Praktisch keineswegs unwichtige Frage durch eine ausdrück-
liche Bestimmung im vorhin dargelegten Sinne zu lösen. Die große
Zahl der Amortisationshypotheken und Grundschulden rechtfertigt de lege
ferenda den Wunsch, daß hier eine Lücke des Gesetzes ausgesüllt werde.
10) Nach § 1 österr. Grundbuchges. gehört nämlich die Urkundensammlung
ganz zweifellos zum Grundbuche, dessen Inhalt gemäß 8 469 österr. BGB.
den Schutz des öffentlichen Glaubens genießt.

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