Volltext: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 29 (1906))

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Gottlieb Full.

C. Dir PLsstVlegitimatiou des Mannes am Gesamtgnt.
I. Die Passtvlegitimation am Gesamtgut im allgemeinen.
Da § 1443 BGB. von „Rechtsstreiten" im allgemeinen spricht
— also keinen Unterschied zwischen Aktiv- und Passivklagen macht,
so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß auch die Passivlegitimation
in Rechtsstreiten über Gesamtgut ausschließlich dem Mann zusteht.
Steht also eine Gesamtverbindlichkeit in Frage, so ist der Mann allein
der richtige Beklagte, mag es sich um eine Verbindlichkeit des Mannes
oder eine Verbindlichkeit der Frau handeln.
Ebensowenig, wie der Ehefrau ein Verwaltungs- und Verfügungs-
recht am Gesamtgut zuerkannt ist, steht ihr eine passive Legitimation
in Rechtsstreiten zu.
Das wird auch allerseits anerkannt; jedoch wollen eine Reihe
von Schriftstellern und Kommentatoren18) den Gläubigern des Ge-
samtgutes das Recht zusprechen, Mann und Frau zusammen zu ver-
klagen.
Um diese Frage richtig beurteilen zu können, ist es notwendig,
sich die Haftungsverhältnisse des Gesamtgutes klarzustellen.
1. Für die Schulden des Mannes haftet das Gesamtgut
ausnahmslos, mag es sich um eine persönliche oder voreheliche
Schuld, um eine gesetzliche, kontraktliche oder außerkontraktliche Ver-
bindlichkeit des Mannes handeln (§ 1459 Abs. 1 BGB.).
2. Für die Schulden der Frau haftet grundsätzlich ebenfalls
das Gesamtgut.
Es gibt jedoch hiervon drei Ausnahmen, welche der Mann einrede-
weise geltend zu machen hat. Es haftet nämlich das Gesamtgut nicht:
a) für Verbindlichkeiten, welche die Frau ohne die erforderliche
Zustimmung des Mannes eingeht (§ 14601 BGB.);
d) für Verbindlichkeiten aus einem Erbschaftserwerb der Frau
(§ 1461 BGB.);
c) für Verbindlichkeiten, die infolge einer zum Vorbehaltsgut ge-
hörenden Sache oder Rechtes entstanden sind (§ 1462 BGB.).
18) So Meikel BlfRA. Bd. 67 S. 227; Hellwig, Anspruch und Klag-
recht S. 339; Gaupp-Stein, Kommentar zur ZPO. Bd. 1 S. 152 Anm. 25;
Staudinger, Kommentar zum BGB. 2. Auflage zu 8 1443 Erläuterung 5ce;
Seuffert, Gruchots Beiträge Bd. 43 S. 140; OLG. Entscheidungen bei
Mugdan Bd. 2 S. 209, Bd. 3 S. 242, Bd. 3 S. 53.

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