Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

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Eberty

fei ihr Wesen mit den Willenserklärungen insofern gemeinsam,
als sie wie diese in der Absicht vorgenommen würden, im
Empfänger bestimmte Vorstellungen zu erregen. Dem schließe
i *1) i» i ch a n.
Die Möglichkeit, den Spruch wegen Irrtums oder Betrugs
auzusechten, besteht also. Subjekt des Anfechtungsrechts ist der
Preisrichter; denn er hat geirrt, er ist betrogen worden. Aber
ihm wird selten daran gelegen sein, den Spruch durch eine
Anfechtung anzngreifen. Umso mehr aber dem Auslobenden.
Kann er anstelle des Preisrichters anfechten?
Das wäre zu bejahen, tvenn dieser sein Stellvertreter wäre.
Das ist aber nicht der Fall. Der Preisrichter entscheidet „im
eigenen Namen als außerhalb der Parteien (Auslobende —
Bewerber) stehende Person""), nur er ist „Subjekt des Ent-
scheidungsgeschäfts" und „handelt als Inhaber eines vom Aus-
lobenden geschaffenen Amtes"").
Man könnte das Anfechtungsrecht des Auslobenden auch
auf analoge Anwendung des § 318 Abs. 2 BGB. stützen wollen.
Aber diese Analogie ist nicht statthaft. Ohne ihre Möglichkeit
überhaupt zu erwähnen, halten bloß die Preisrichter selber für
anfechtungsberechtigt Kuh len deck"), Brückmann"), auch
wohl Oertmann"). Für die Analogie spricht sich Schlei-
cher") ohne nähere Begründung aus. Gegen sie spricht die
Verschiedenheit der Rechtsstellung des „Dritten" in §§317—319
BGB. und derjenigen des Preisrichters: Der „Dritte" entscheidet
„nach billigem Ermessen" oder „nach freiem Belieben", der
Preisrichter dagegen als Richter, als sachverst-ändige und un-
parteiische Instanz, als Interpret des Willens des Auslobenden
nach Maßgabe der in der Auslobung enthaltenen Grundsätze 50).

") Gillhausen a.a.O., S. 23.
") Kirchner a.a.O., S. 169, 170.
") IW. 08, S. 645—647.
") DJZ. 05, S. 856—858.
") Anm. 4d a. E. zu §661.
") a.a.O„ S. 42.
b°) Vgl. Staudinger II 2b zu 8661 BGB. Ferner Elster
in ArchBürgR. 18, 190.

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