Volltext: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

Verbindlichkeit der Preisrichterentscheidung. 85
gegen die sachliche Richtigkeit des Spruchs — die § 661 Abs. 2
Satz 2 abschneide — und solchen gegen das vorangegangene Ver-
fahren, „gegen die rechtlich unzulässige Herbeiführung der Ent-
scheidung", her: Letztere Angriffe würden durch §661 Abs. 2
Satz 2 nicht ausgeschlossen.
Letzteres trifft freilich zu. Aber wenn die Preisrichter nicht
die Betrüger sind, welche bei der Spruchherbeiführung ein illo-
yales Verfahren beobachtet haben, sondern wenn sie die Be-
trogenen sind, so liegt ein sachlicher Mangel des Spruchs
vor, und bei solchem ist das einzige Mittel gegen die Annahme
einer absoluten Unangreifbarkeit die von mir adoptierte ein-
schränkende Auslegung des Wortes „verbindlich", das nicht gleich-
bedeutend mit „unanfechtbar" sei. Auch bei Irrtum der Preis-
richter liegt nicht immer Verfahrensirrtum vor. Kuhlen-
b e ck hält im Falle des Irrtums der Preisrichter oder an ihnen
verübten Betruges Anfechtbarkeit des Spruchs auf Grund der
von ihm an die Spitze gestellten Unterscheidung zwischen tat-
sächlicher Unrichtigkeit und rechtlicher Unzulässigkeit der Her-
beiführung der Entscheidung für gegeben, ohne zu bedenken,
daß ein Berfahrensmangel bei Irrtum der Preisrichter nicht
immer, bei Betrug nur dann vorliegt, wenn die Preisrichter
Subjekt des Betruges, nicht aber wenn sie dessen Objekt sind.
Die an sich zutreffende Unterscheidung Kuhlenbeck's reicht
also nicht weit genug.
Soviel steht nach alledem jedenfalls fest: Schlechthin unan-
greifbar ist der Spruch nicht. Einmal greift 8 661 Abs. 2 Satz 2
nicht durch bei Mängeln des Verfahrens der Preisrichter, bei
rechtlich unzulässiger Herbeiführung ihres Spruchs, und ferner
läßt Z 661 Abs. 2 Satz 2 die Anfechtung wegen Irrtums der
Preisrichter oder gegen sie verübten Betruges offen.
Als Irrtum im Sinne von § 119 BGB. wird übrigens auch
mißverständliche Auffassung der Preisrichter über die Bedin-
gungen der Auslobung gelten können, obgleich hier die Irrigkeit
des Spruchs freilich bloß eine mittelbare ist, weil die Subsumtion
der Leistung unter die mißverstandenen Bedingungen ja ohne
Irrtum geschah.

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