Volltext: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

Haftung des Verkäufers bei arglistiger Täuschung. 3
grundlegenden Satze: für gutes Geld gute SBare2). Darauf
und auf manche andere einschlägliche Punkte hatte ich schon
a. a. O. und früher im „Arch. des Deutschen Landwirtschaftsrats",
1889, S. 326, sowie in meinen „Rechtsregeln des Viehhandels"
(1899) S. 11.2 hingewiesen.
Vielleicht, und soweit ich es übersehen kann mit Recht,
darf ich es für mich in Anspruch nehmen, jene ans den ersten
Blick wohl auffällige Rechtsfolge ans dem Zusammenhalten der
§§ 459ff. und des §1.19 BGB. für das Gebiet der be-
schränkten Haftung b e i m V i e h m ä n g e l r e ch t e a.
letzangegebenen O. abgeleitet zu haben, ohne damals aber schon
die allgemeine Folgerung für das Kaufrecht überhaupt zu
ziehen. Das ist meinerseits erst im Arch. f. ziv. Pr. a. a. O.
geschehen, nachdem ich wegen jener Ansicht heftig angegriffen
war.
Das Reichsgericht hat nun aber denselben Gedanken für
das Kaufrecht sozusagen noch weiter, gesponnen und in der
bereits bezeichneten Entscheidung Bd. 70, S. 423 die Ansicht
aufgestellt, auch die wegen arglistiger Täuschung über
Sachmängel beim Gattu ngskauf^e gegebenen Rechts-
behelfe des § 480 schlössen diejenigen der §§ 123 und
826 aus. So bestechend dieser anscheinend folgerichtige
Schluß aussieht, muß es doch schon auffallend sein, daß
die Entscheidung sich unter anderem auf § 461 BGB.
beruft. Hier, beim öffentlichen Pfandverkaufe, sei näm-
lich eine Haftung wegen arglistigen Verschweigens aus-
geschlossen. Dafür bezieht sie sich auf die Begründung zum
I. Entwürfe des BGB. II, S. 237; hier steht aber das Gegen-
teil, es solle durch die Vorschrift „die im Einzelfalle etwa
begründete Haftung wegen Betruges nicht berührt" werden.
Es ist in der Tat nicht abzusehen, weshalb der Pfandver-
käufer nicht wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln der
Pfandsache solle zur Verantwortung gezogen werden können!
A. A. allerdings auch der Kommentar von Reichsgerichtsräten
2) In Anknüpfung an ein Wort Gustav Frehtags in seinem
„Soll und Haben": „Gute Ware und gutes Geld, so haben wir es
immer gehalten".

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