Volltext: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

o

Schneider.

Jur. Wo., 1912, S. 899, gegenüber, wahrend im übrigen, z. B.
von Neu mann, Rechtsprechung des Reichsgerichts, 1912, Bd. I,
S. 630, Standinger, Kommentar 7 8. Auflage Bd. II, 1,
§. 650 und im Kommentare von Reichsgerichtsräten nur mit
Stillschweigen von ihr Kenntnis genommen oder gegeben wird.
Ich möchte über das Urteil vom 19. März 1909 an dieser
Stelle Folgendes sagen; die Arbeiten von Riehl (DJZ. 1913,
S. 377) und Haymann („Anfechtung, Sachmängelgewähr"
1913) konnten dabei nur nachträglich, bei der Drnckdnrrhsicht,
berücksichtigt werden.
Bekanntlich hat das Reichsgericht im Anschluß mi die von
ihm Bd. 61, S. 174 angeführte Literatur, unter der sich auch
ein Aufsatz von mir ans dem Arch. f. ziv. Pr. Bd. 97, S. 142
befindet,') für die Auslegung der Grundsätze des BGB. den
Kauf betreffend sich dahin entschieden, daß der Käufer zur
Geltendmachung heimlicher Mängel der Kauffache neben den
§§459 ff. nicht noch auf § 119 sich berufen könne. Es ist ihm
also, zum Schutze des Verkäufers, verwehrt, nach einer
gemäß § 477 etwa verspäteten Entdeckung von solchen Mängeln,
wenngleich nach deren alsdann „unverzüglicher" Anzeige (§ 121)
seinen Irrtum im Sinne des §119 über nicht vorhandene ver-
kehrswesentliche Eigenschaften der Kaufsache zur Anfechtung und
Nichtigkeitserklärung und damit zur Auflösung des Kaufver-
trages zu benutzen. Denn das Gesetz wollte hier, bei der Haftung
des Verkäufers für heimliche, also auch diesem unbe-
kannte Mängel, nur einen Anspruch zulassen, der mit sechs
Monaten der Regel nach erlischt, d. h. wenn nicht § 477, Abs. 2
und §478 eingreift; nach Jrrtumsrecht, wenn der Ausdruck
erlaubt ist, würde sich offenbar seine Geltendmachung sehr viel
länger hinauszögern können. Es liegt hierin eine dem römischen
Rechte entnommene, sehr fein erwogene Ausgleichung der gegen-
seitigen Rechte der am Kaufgeschäfte Beteiligten, — nach dem

9 Bei Staudinger (Bd. II, 1, S. 649 der 7/8. Auslage)
bin ich seltsamer Weise für die Zulässigkeit beider Rechtsbehelse
(Gewährleistung und Irrtum) angeführt! Das ist für mich nach ge-
wissen Erfahrungen mit meiner Ansicht schmerzlich.

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