Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

3. Ueber die Haftung des Verkäufers bei arglistischer Täuschung über Sachmängel

1.

lieber die Haftung des Verkäufers
bei urglistiger Täuschung über Sachmängel.
Von Geh. Justizrat K. Schneider in Stettin.

Tie Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des BGB.
über gesetzliche Gewährleistung und über eine weitergeheude .Haf-
tung des Verkäufers bei Zusicherung und Arglist bieten beson-
ders beim Kaufgeschäfte über Grundstücke, bei dem § 313 a. a. O.
noch Einfluß gewinnt, große Schwierigkeiten für die Gerichte.
Davon zeugen schon die immer wiederkehrenden Urteile des
Reichsgerichts auf diesem Rechtsgebiete; davon weiß man vor
allem bei den leidigen „Schwammprozessen" zu sagen.
Man wird es aber dem Reichsgerichte zugestehen müssen,
mit Scharfsinn und Nachdruck in den Entscheidungen der letzten
Jahre auf die richtige Auslegung und Anwendung jener Bestim-
mungen immer wieder hingewiesen zu haben, — insbesondere,
was ihr nicht ganz einfaches Verhältnis zu ähnlich wirkenden
Vorschriften, z. B. das der Gewährleistung zur Jrrtumsanfech-
tung, anbelangt. Nur glaube ich, daß mit der Entscheidung des
II. Zivilsenats vom 19. März 1909 über § 480 BGB. in Bd. 70,
S. 423 das Reichsgericht einen Schritt abseits vom Wege getan
hat, der neue Unklarheit im Gefolge haben muß. Nach einer
Andeutung in dem Urteile des V. Senats vom 26. Oktober 1912
(Jur. Wo., 1913, S.88; LZ., 1913, S. 216) scheinen auch beim
Reichsgerichte selbst Zweifel gegen die Richtigkeit der erwähnten
Entscheidung entstanden zu sein. Bedenklich steht ihr Meißner,
1

Archiv für bürgerliches Recht. XXXIX. Band.

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