Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

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Josef.

dingliche rein abstrakte Rechtsgeschäft der bloßen Uebertragung,
noch der bloß obligatorische Erbschaftskauf vor; vielmehr er-
folgt die Verfügung des Miterbien über seinen Erbanteil (die
Uebertragung) ausschließlich zur Erfüllung des gleichzeitig mit-
abgeschlossenen obligatorischen Vertrages: die Beteiligten dieses
Vertrages verstehen unter dein K auf eines Erbanteils aus-
nahmslos auch zugleich dessen Uebertragung; daß sie durch den
Verkauf des Erbanteils lediglich obligatorische Verpflichtungen
begründen wollen, kommt nicht vor, es müßten denn besonders
schwer wiegende Gründe auf eine solche Absicht der Beteiligten
Hinweisen.
3. Danach erhebt sich die vom OLG. nicht geprüfte Frage,
ob es im Eingangs entschiedenen Fall beim Verkauf des Erb-
anteils neben der Veräußerungserklärung überhaupt noch einer
ausdrücklichen und besonderen Erklärung der Uebertragung be-
durfte. Bei der Uebertragung eines Erbanteils gelten in dieser
Beziehung ganz andere Erwägungen, wie bei der Uebertragung
eines Alleinerbenrechts oder bei der Uebereignung eines Grund-
stücks. Wenn Gegenstand des Erbschaftskaufs das Alleinerben-
recht ist (ein Fall, der sehr selten ist) und die Vertragsurkunde
nur die Erklärung enthält, daß der Erbe seine Erbschaft „ver-
kaufe", so kann diese Erklärung keine dingliche Wirkung haben,
weil ja, wie eingangs dargelegt, diese nur durch Auflassung,
Uebergabe und Abtretung erreicht werden kann, also durch
Rechtshandlungen, die in ganz anderer Weise vor sich gehen,
als die Erklärung des Veräußerungs- und des Erwerbungs-
willens. Aehnlich beim Kaufvertrag über ein Grundstück: die
Einigung über die dingliche Wirkung ist hier nicht bloß eine
anders geartete Erklärung als der obligatorische Kaufvertrag,
sondern sie hat auch grundsätzlich vor einer ganz anderen Be-
hörde zu erfolgen, nämlich vor dem Grundbuchamt {§925).
Hierdurch tritt ihre Selbständigkeit so sehr hervor, daß selbst
in den Rechtsgebieten, wo diese Einigung vor dem den Kauf-
vertrag beurkundenden Richter oder Notar erklärt werden kann,
dennoch die Einigung ausdrücklich erklärt sein muß und zu
ihrem Ersatz nicht die bloße Veräußerungs- und Erwerbser-
klärung dienen kann; auch spricht nichts dafür, daß- nach der

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