Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

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Josef.

erwarb das Erbrecht im ganzen, so jedoch, daß die Rechte der
Nachlaßgläubiger gegen den Verkäufer der Erbschaft unberührt
blieben. Diesen Gedanken einer an den Erbschaftskauf ge-
knüpften Universalsukzession verwarf der erste Entwurf des
Bürgerlichen Gesetzbuchs als juristisch nicht begründbar (Mot. 2,
353); in der ztveiten Kommission aber kam der gedachte Grund-
satz des Preußischen Rechts beim Verhältnis der Miterben
zur Geltung. Man entschied sich für den jetzigen § 2033 Abs. 1,
der bestimmt:
„Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlaß-
verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen
Anteil verfügt, bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beur-
kundung "
In den Protokollen (5, 837) wird hervorgehoben: der Mit-
erbe könne hiernach seinen Erbteil als Ganzes unmittelbar
übertragen; durch diesen einheitlichen Akt trete der Erwerber
in die Rechte des veräußernden Miterben, so daß es keiner
Auflassung, Uebergabe oder Abtretung bedürfe und die Ver-
äußerung eines Erbanteils die gleichen Wirkungen habe,
wie im Preußischen Recht, während der All ein erbe sein Erb-
recht nicht im ganzen übertragen könne, es dann vielmehr der
Auslassung, Uebergabe und Abtretung bedürfe, um den Erwerber
zum Eigentümer der Grundstücke und der Fahrnis, sowie zum
Gläubiger der Nachlaßforderungen zu machen.
Die Richtigkeit dieser Ansicht ist zwar in ausführlichen
Erörterungen bestritten von Wendt im ArchzivPr. 89, 420
bis 457; doch hat dieser Widerspruch weder in der Rechtslehre
noch in der Rechtsübung Anerkennung gefunden und es kann
zur Widerlegung Wendts Bezug genommen werden auf die
Ausführungen von Josef im ArchzivPrax. 99, 315—325 sowie
auf die sonstigen bei Staudinger in Anm. 1 zu §2033
Aufgeführten. Die Rechtsübung teilt durchaus den oben wieder-
gegebenen Standpunkt der Protokolle. So hat das Kammer-
gericht in einem Fall, wo zehn Miterben ihre Anteile am Nach-
laß dem elften übertrugen, angenommen, daß sie hiermit über
ihre Anteile zugunsten des elften mit dinglicher Wirkung verfügt
haben, so daß der Erwerber mit dem Bertragsschluß noch die

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