Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

11. Verkauf eines Miterbenanteils ohne dessen Uebertragung und die Einwirkung der Gütergemeinschaft auf den Erbschaftskauf

8.

Verkauf eines Miterbenanteils ohne dessen
Uebertragung und die Einwirkung der Güter-
gemeinschaft auf den Erbschaftskauf.
Von Rechtsanwalt Dr. Eugen Josef in Freiburg i. Br.
Dem Urteil des OLG. Posen vom 14. Mai 1909 (Rspr. 21,
360) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagten,
einer gütergemeinschaftlichen Ehefrau, war eine Erbschaft ange-
fallen, zu der Grundstücke nicht gehörten, und der der Beklagten
zugefallene Erbteil von 3000 Mark war hinterlegt. Ihr Ehe-
mann verkaufte diese Erbschaft an den Kläger, feinen Sohn,
für 3000 Mark; im notariellen Kaufverträge hieß es wörtlich:
„Der Ehemann verkauft die seiner Frau angefallene Erbschaft,
zu der Grundstücke nicht gehören, seinem Sohn für 3000 Mark
in devl Zustande, in dem sie sich heute befindet". Der Klä'ger
sah hierin einen dinglich wirkenden Uebereignungsakt gemäß,
§2033 BGB., sodaß das in die Gütergemeinschaft hineinge-
fallene Erbrecht seiner Mutter, der Beklagten, auf ihn überge-
gangen sei; daher verlangte er die Verurteilung der beklagten
Erbin, darin zu willigen, daß der hinterlegte Betrag an ihn
gezahlt werde. Das OLG. wies die Klage ab mit der Be-
gründung: der Vertrag könne nur als Erbschaftskauf aus
§2371 ff. in Betracht kommen. Nach diesem trete aber der
Käufer nicht ohne weiteres in die dem Verkäufer rücksichtlich
der Nachlaßgegenstände zukommenden Rechte ein, sondern er
erlange dem Verkäufer gegenüber nur einen obligatorischen
Anspruch darauf, dem praktischen Erfolge nach so gestellt zu
werden, als ob er, und nicht der Verkäufer, Erbe geworden

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