Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

Kurze Anzeigen.

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Form vorführen sollen", die aber eine genauere Durcharbeitung ver-
dienen. Für den noch ausstehendeu 2. Baud sei der Wunsch nach einem
Entscheidungsrcgister (möglichst unter Angabe aller Fundstellen) aus-
gesprochen. — Trotz dieser, in einer späteren Auflage iiuschwer zu
beseitigenden, Beanstandungen wird das Buch gerade dem Praktiker,
Annialt, Richter und Industriellen wertvolle Dienste leisten, wie der
Referent in der Praxis bereits mehrfach hat seststellen rönnen. Als
Materialsammlung kann es daher bestens empfohlen werde». Die
topographische Ausstattung des Buches, die ja gerade bei solchen Lanim
lnngen eine besondere Rolle spielt, ist besonders anerkennend hervor-
zuheben. K.

Dr. inr. ft jtliil. Felir von Schröder, Das Reichsprehgefeh.
v o m 7. 5. 1874. Für den Handgebrauch nach Rechtsprechung
und Literatur bearbeitet. Leipzig 1910, Rohberg. 98 C. geb.
Preis Mk. 2.—.
Der kleine handliche und dabei recht reichhaltige Kommentar ver-
dient einen empfehlenden Hinweis.

Ludwig Schultz, Das preußische Feuerbestattungsgesetz.
Berlin 1912, Julius Springer. VIII und 89 S. Preis geb.
Mk. 2.—.
Verfasser gibt im ersten Teile seiner Schrift den Text des neuen
preußischen Feuerbestattungsgesetzes und erläutert sodann die einzelnen
Bestimmungen des Gesetzes in eingehender und verständlicher Weise,
geht ferner auf die strafrechtliche und kirchenrechtliche Seite der Feuer-
bestattung ein und erörtert zum Schlüsse das Verhältnis der kommu-
nalen Friedhöfe zur Feuerbestattung. Erfreulich ist, daß Verfasser nicht
bloß die praktische Handhabung des Feuerbestattungsgesetzes sich zur
Aufgabe gestellt hat, sondern auch den eigentlich juristischen Fragen
und Problemen gerecht zu werden sich bemüht.

H. Seeholzer, Staat und römisch-katholische Kirche in
den paritätischen Kantonen der Schweiz. Zürich
und Leipzig, 1912, Rascher u. Cie., 181 S. Preis Mk. 3.50.
Verfasser versteht unter paritätischen Kantonen solche, wo die pro-
testantische und die römisch-katholische Kirche Landeskirche sind (es
sind dies die Kantone Aargan, Baselland, Bern, Glarus, Graubünden,
St. Gallen, Thurgau) und untersucht das Verhältnis von Staat und

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