Volltext: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

Das Anwendungsgebiet des § 1301 BGB. 259
klingen unter Verlobten zn charakterisieren, mit Recht ans, daß
zwischen der causa remota nnb der causa proxima der Braut-
geschenke unterschieden werden müsse; daß die causa remota
allerdings bei allen diesen Schenkungen die gleiche, nämlich der
Brautstand und somit die Absicht der Eheschließung sei, daß
die causa proxima aber verschieden sei, je nachdem die Schen-
kungen lediglich Zeichen der Liebe und Zuneigung sind oder mit
der künftigen Eheschließung in unmittelbarem Zusammenhänge
stehen.18)
Wenn nun auch der Unterschied zwischen der causa remota
und der causa proxima der Brautgeschenke int BGB. nicht aus-
drücklich hervorgehoben worden ist, so ist dieser Unterschied doch,
wie oben dargelegt, auch nach dem Rechte des BGB. nicht be-
deutungslos. Auch nach deutschem Rechte unterliegen nur die-
jenigen Schenkungen, bei denen sowohl die causa remota, wie
auch die causa proxima in der künftigen Eheschließung liegt,
der für Brautgeschenke getroffenen Sonderregelung, während alle
übrigen unter Verlobten gemachten Schenkungen den allgemeinen
Grundsätzen über Schenkungen unterworfen sind.

18) Dniestrzanski a. a. O. S. 198 irrt aber, wenn er im
Falle der Nichtigkeit des Verlöbnisses eine Rückforderung auch der
Geschenke zuläßt, für die der Brautstand nur causa remota war.
Eine condictio sine causa ist in diesem Falle nicht gegeben, da, wie
bereits bemerkt, der rechtliche Grund sür die durch die Schenkung
herbeigeführte Bereicherung nicht das Verlöbnis, sondern der Schen-
kungsvertrag ist, dessen Gültigkeit durch die Nichtigkeit des Verlöbnisses
nicht berührt wird.

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