Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

Das Anwendungsgebiet des § 1301 BEB. 247
Der Umfang des Anspruchs auf Rückgabe der Geschenke
bestimmt sich nach den Vorschriften der §£818 822. Aus §818
Abs. 8 ergibt sich, das; der Beschenkte zur Herausgabe der Ge-
schenke oder zun; Ersätze des Wertes derselben nur insoweit
verpflichtet ist, als er noch bereichert ist. Der Schenker hat
also keinen Ersatzanspruch, wenn der Beschenkte die geschenkten
Sachen verloren hat. § 810 Abs. 1 ist nicht anwendbar, da,
tvic bereits oben ausgeführt ist, nicht das Verlöbnis den recht
lichen Grund für die Bereicherung bildet, sondern der Schenknngs
vertrag, dessen Wirksamkeit durch das Nichtbestehen des Ver-
löbnisses nicht berührt tvird.7) Dagegen ist §820 anzuwenden,
tvenn das Verlöbnis unter einer aufschiebenden Bedingung ab-
geschlossen worden ist, da die Verlobter; in diesem Falle immer
mit dem Ansfalle der Bedirrgung rechnen mußten.8) Ebenso
ist die Anwendbarkeit des §822 möglich.
Es ist bereits oben ausgeführt worden und muß festgehalten
werden, daß das Rückforderungsrecht ans §812 — das bei
Nichtigkeit des Verlöbnisses allein in Frage kommt — sich auf
solche Geschenke beschränkt, die zur Verwendung während der
Ehe bestimmt sind, da nur bei Schenkungen dieser Art im Falle
des Unterbleibens der Ehe der Eintritt des nach dem Inhalte des
Schenkungsvertrags mit der Schenkung bezweckten Erfolgs für
unmöglich erachtet werden muß. Anders steht es mit solcher: Ge-
schenken, die nicht für einen praktischen Zweck bestimmt sind, son-
dern kleine Aufmerksamkeiten sind, wie sie Verlobte oder sonstige
Personen, die sich nahe stehen, sich gegenseitig erweisen; es ist dabei
an Blumen, Süßigkeiten und andere Genußmittel und Luxusgegen-
stände zrr denken. Diese Schenkungen stehen mit der künftigen
Eheschließung in gar keinem oder doch in einem so entfernten
Zusammenhänge, daß im Falle des Unterbleibens der Eheschlie-
ßung eine Rückforderung dieser Geschenke aus dem Gesichts-
punkte der condicti» causa data causa non secuta sich nicht
rechtfertigen läßt.
Hiergegen läßt sich nicht etwa einwenden, daß die Aus-
schließung des Rückforderungsrechts für Geschenke der zweiten
7) Anders Planck a. a. O. Anm. 4 zu 81301.
8) Anders Dittenberger a. a. O. S. 136.

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