Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

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Sternberg.

rechtsgültiges Verlöbnis Vorgelegen hat, sondern auch nach §812,
»nenn das vermeintliche Verlöbnis, auf Grund dessen die Ge-
schenke gemacht tvorden sind, rechtsungültig war.
Ausgeschlossen ist die Rückforderung aber nach §815), lucnu
die Eingehung der Ehe von Airfang an etwa wegen Vor-
handenseins eines trennenden Ehehindernisses — unmöglich war,
für denjenigen Teil, der dies gcwnht hat. (I) Ebenso ist die
Rückforderung für denjenigen ausgeschlossen, der die Eingehung
der Ehe wider Treu und Glauben verhindert hat. Als Beispiel
hierfür kann der Fall gelten, dast der Adoptivvater, der seiner
Adoptivtochter die Ehe versprochen hat, sich weigert, irr die
Aufhebung des Adoptivverhältnisscs zu willigen und dadurch
beit Abschluß der Ehe mit Rücksicht auf die Vorschrift des §1311
vereitelt. Es würde aber auch zur Ausschließung des Rück-
forderungsrechts schon geiülgen, wenn der Schenker ohne Grund
die Eingehung der Ehe verweigert. Selbstverständlich ist auch,
daß derjenige die Geschenke nicht zurückfordern kann, der zwar
nicht selbst die Eingehung der Ehe verweigert, aber durch sein
schuldhaftes Verhalten den Beschenkten dazu veranlaßt, seiner-
seits von der Eheschließung abzustehen.
b) Der andere Teil hat unter dieser Voraussetzung nicht nur
Anspruch auf Rückgabe der von ihm gemachten Geschenke auf Grund
des 8812, sondern kann auch Schadenersatz aus Grund der §§823,
826 verlangen, da derjenige, dem die Unmöglichkeit der Ehe-
schließung bekannt ist, sich nicht als verlobt gerieren darf, sondern
vielmehr den anderen Teil aufklären muß. — Unrichtig sind die Aus-
führungen bei Opet-Blume, Kommentar zum BGB. Anm. 4 b
zu 81301, daß 8815 in diesem Falle keine Anwendung finden solle,
weil das Verlöbnis infolge des der Eheschließung entgegenstehenden
unheilbaren Ehehindernisses nichtig sei, und deshalb die Anwendbarkeit
des 81301, die nur bei gültigen Verlöbnissen Platz greife, gar nicht
in Frage komme. Richtig ist allerdings, daß das Verlöbnis in diesem
Falle aus dem von Opet-Blume angegebenen Grunde nichtig ist,
und daß §1301 keine Anwendung findet. Eine Rückforderung ist jedoch
trotzdem, wie bereits oben ausgeführt worden ist und im übrigen
auch von Opet-Blume zugegeben wird, auf Grund des 8812
Abs. 2 wegen Nichteintritts des mit der Schenkung nach dem Inhalte
des Rechtsgeschäfts bezweckten Erfolgs möglich. Es ist nun nicht
einzusehen, weshalb die Vorschrift des §815 auf diese reine condictio
causa data causa uon secuta nicht anwendbar sein soll.

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