Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

Das Anwendungsgebiet des § 1301 BGB. 24b
Verlöbnis kein Verlöbnis, da eS als von Anfang an nichtig
anznsehen ist. Auch bei Ausfall einer anfschiebenden Bedingung
hat ein Verlöbnis nicht Vorgelegen, da es nur bei Eintritt der
dem Verlöbnisse beigefügten Bedingung wirksam sein sollte. *) In
allen diesen Fällen ist jedoch ein Anspruch ans Rückgabe der
während des Brautstandes gernachten Geschenke auf Grund der
allgemeinen Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht-
fertigten Bereicherung denkbar. Nach den obiger: Ansfnhrnngen
liegt ein Fall des Nichteintritts des nach dem Inhalte des Rechts-
geschäfts mit der Leistung bezweckten Erfolgs beim Unterbleiben
der Eheschließung vor, wenn die von einem Verlobten (oder
einem vermeintlichen Verlobten) dein arrderen geschenkten Sachen
nach der ausdrücklichen oder stillschtveigenden Bestimmung des
Schenkers während der Ehe verwendet werden: sollten. 4 5)
Es ist ohne weiteres klar, daß die meisten unter Verlobten
gemachten Geschenke derart sind, daß sich auch ohne ausdrück-
liche Bestimmung ergibt, daß die geschenkten Sachen entweder
von dem beschenkten Teile allein (wie etwa der Braut geschenkte
Ahmucksachen) oder von beiden Verlobten gemeinsam (wie z.B.
Ausstattungsgegenstände für die eheliche Wohnung) in dem späte-
ren ehelichen Zusammenleben benutzt werden sollen. Alle diese
Geschenke können beim Unterbleiben der Eheschließung wegen
Nichteintritts des mit der Schenkung bezweckten Erfolgs zurück-
gefordert werden; und zwar nicht nur nach §1301, wenn ein
4) Es ist deshalb unrichtig, wenn Planck, Kommentar zum
Familienrecht (1900), Vorb. vor den 881297 ff unter 2 c und Stutz,
Die Rechtsnatur des Verlöbnisses nach deutschem bürgerlichem Rechte
(Tübingen 1900), S. 77, den Ausfall einer aufschiebenden Bedingung
als einen Fall der Auflösung des Verlöbnisses anführen.
5) Endemann, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechtes (1908), Bd.
IV 8152 Anm. 25 und im Anschluß an ihn D i t t e n b e r g e r. Das
Verlöbnisrecht im BGB. für das deutsche Reich (Halle 1901), S. 135
Anm'. 1 führen aus, daß die Eheeingehung zwar der Zweck des Ver-
löbnisses, nicht aber der Zweck der Geschenke sei. Es mag richtig sein,
daß die Eingehung der Ehe nicht der Zweck der Geschenke sei. Aber
die geschenkten Sachen können zur Benutzung in dem ehelichen Zu-
sammenleben hingegeben werden, was unmöglich ist, wenn die Ehe nicht
zustande kommt; und dieser Tatbestand genügt, um 8812 Anwendung
finden zu lassen.

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