Volltext: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

8. Das Anwendungsgebiet des § 1301 BGB.

Das Anwciidniigsgcbict des 8 1301 BGB.
Bon Dr. üco Stcnibcrfl, Rechtsamvali am Kammergericht,
Berlin.

I. Will man das Anwendungsgebiet des §130! BGB. fest-
legen, so must inan sich zunächst über die rechtliche Natur des
im § 1301 BGB. gegebenen Anspruchs Klarheit verschaffen. Die
Fassung des dein § 1301 BGB. entsprechenden § 1229 des ersten
Entwurfs ließ keinen Zweifel darüber, daß der Anspruch des
Verlobten auf Rückgabe der Geschenke bei Auflösung des Ver-
löbnisses als ein Fall der condictio causa data causa non secuta
beurteilt werden sollte.
E I § 1229 lautet nämlich:
„Was ein Verlobter dem anderen geschenkt oder zum Zwecke
des eingegangenen Verlöbnisses gegeben hat, ist, sofern nicht
ein anderer Wille des Gebers erhellt, als unter der stillschweigend
erklärten Voraussetzung geleistet anzusehen, daß die Eheschlie-
ßung erfolgen, oder das Verlöbnis bis zum Tode eines der Ver-
lobten fortbestehen werde."
Durch diese Fassung war unzweideutig auf die Vorschrift
des EI §712 hingewiesen, der folgenden Wortlaut hatte: „Wer
unter der ausdrücklich oder stillschiveigend erklärten Voraus-
setzung des Eintritts oder Nichteintritts eines künftigen Ereig-
nisses oder eines rechtlichen Erfolges eine Leistung bewirkt hat,
kann, wenn die Voraussetzung sich nicht erfüllt, von dem Em-
pfänger das Geleistete zurückfordern".
Dadurch war klar gestellt, daß die unter Verlobten gemachten
Geschenke im Falle der Auflösung des Verlöbnisses im Zweifel

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