Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

Heber den Entwurf einer Novelle zum österreichischen«. b.Gb.237
zwischen diesem und dem bisherigen Schuldner entspringenden
Einwendungen entgegensetzen. Die Nebenrechte der Forderung
werden durch den Schuldnerwechsel nicht berührt. Bürgen und
von dritten Personen bestellte Pfänder hasten jedoch nur dann
fort, wenn der Bürge oder Verpfänder dem Schnlduerwechsel
zugestimmt hat." Der Entw. geht also, wie auch Mot. 290
betonen, von der Sukzessionstheorie aus — „Soudernachfolge
in die Schuld". Diese Theorie wird hier „nicht als gesetzge-
berischer Grund der vorgeschlagenen Bestimmungen angezogen,
sondern nur als zusammenfassender Ausdruck für die Rechts-
folgen, die das Gesetz statuiert, um dem praktischen Bedürfnisse
Genüge zu tun — eines Schuldnerwechsels, der das Schuld-
verhältnis im übrigen soweit als möglich unverändert läßt, so
wie der Gläubigerwechsel bei Zession der Forderung". Daß
dem Uebernehmer alle Einwendungen aus dem ursprünglichen
Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Urschuldner zustehen,
ist allgemein anerkannt. Die Ausnahme davon für die Ein-
rede der Kompensation geben Mot. zu, glauben aber,
daß eine ausdrückliche Bestimmung darüber (wie in § 417 Abs. 1
BGB.) besser zu unterbleiben habe; denn schon aus der Natur
der Kompensation ergebe sich, „daß der Schuldübernehmer —
von besonderen Gestaltungen abgesehen — eine Forderung des
bisherigen Schuldners nicht aufrechnen kann, weil er über die-
selbe als ein fremdes Recht nicht verfügen kann." Es bleibt
trotz dieser theoretisch gewiß richtigen Erwägung doch nicht klar,
warum eine ausdrückliche Bestimmung darüber „besser zu un-
terbleiben" habe. Zur Vermeidung von Mißverständnissen in
der Praxis wäre umgekehrt das Gegenteil erwünscht (wobei
die Fassung des Art. 179 Abs. 1 und 2 schweiz. Obl. R. be-
sonders gelungen erscheint). Auch in einer anderen Hinsicht ist
das Schweigen des Entw. nicht ungefährlich. Wie Mot. 297
den Satz des § 418 Abs. 1 BGB., wonach in der Schuldüber-
nahme im Zweifel ein Verzicht auf die Nebenrechte zu erblicken
ist, für nicht zutreffend halten können, ist nicht einzusehen, nach-
dem sie selbst (unter Berufung auf K. Adler, ArchBürgR.
3, 7) den Wert dieser Bestimmung für einen Fall zugeben. m)
171) Nämlich dann, wenn die Schuldübernahme durch Vertrag mit

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