Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 39 (1913))

236 Schöndor f.
Die Einwilligung des Gläubigers kann entweder dem Schuldner
oder dem Uebernehmer erklärt werden." Was den Ausdruck
„Einwilligung" betrifft, so erklären Mot. 294: „Terminologisch
hält sich der Entw. (für den nicht die scharfe Unterscheidung
zwischen „Einwilligung" und „Genehmigung" in § 183 und § 184
BGB. maßgebend ist) an den keiner theoretischen Konstruktion
vorgreifenden Ausdruck Einwilligung des Gläubigers, den
in ganz analogen Fällen das a. b. Gb. gerne gebraucht." Na-
türlich gehen die Mot. auch an der Frage nicht vorbei, wann
denn eigentlich in einem Uebcrnahine-Bertrage mit dem Schuld-
ner nur Erfüllungsübernahme und wann eine eigentliche Schuld-
übernahme zu sehen sei. Sie wollen keine Auslegungsregel
geben, sondern meinen, daß schon nach dem Grundsatz „in
obseuri« quod minimum" int Zweifel für Erfüllungsübernahme
zu entscheiden sei (vgl. Mot. z. I. Entw. BGB. II, 148).
Die nun folgende Bestimmung sieht die Entstehung einer
Schuldübernahme durch Vertrag mit dem Gläubiger vor, sie
soll aber im Zweifel als kumulative Uebernahme gelten. Wer
mit der Geschichte der Schuldübernahme im neueren Recht be-
kannt ist, wird eigentlich staunen, daß gerade dieser einfache
Fall, der wenig Schwierigkeiten hervorrief, an zweiter Stelle
steht, während der Fall der Schuldübernahme durch Vertrag
mit dent Schuldner, dessen Geburt in der Wissenschaft so
schwer war, vor ihm erledigt wird. Mot. 295 finden auch, daß
der Vertrag mit dem Gläubiger die reinste Form der Schuldüber-
nahme und ihre Voranstellung in der gesetzlichen Regelung wie
itt §414 BGB. das richtige sei. „Allein praktisch sind doch
erfahrungsgemäß die Fälle die häufigeren, wo der Anstoß durch
eilte zwischen dem Uebernehmer und dem bisherigen Schuldner
getroffene Vereinbarung gegeben wird. Dazu kommt, daß zwar
nicht notwendig, aber sehr oft die bloße Erfüllungsübernahme
zur Schuldübernahme hinüberleitet."
Von Bedeutung ist §251, der vom deutschen Recht äußer-
lich vielfach abweicht: „Die Verbindlichkeiten des Uebernehmers
sind mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in
Rücksicht auf die übernommene Schuld ebendieselben. Der Ueber-
nehmer kann dem Gläubiger die aus dem Rechtsverhältnis

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