Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 36 (1911))

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Rundstein.

grundfalsch und führt zu einer verhängnisvollen Begriffsverwirrung.
Tatsächlich sind nicht drei, sondern bloß zwei Jnteressentengruppen
vorhanden (vgl. a.a.O. S. 165f.): der Berufsverein, d. h. seine Mit-
glieder als einzelne und der Arbeitgeber bezw. mehrere nicht organisierte
Arbeitgeber. Daß der Berufsverein für sich bezw. für und im Namen
seiner Mitglieder kontrahiert, soll uns nicht irreführen; denn bei
näherer Prüfung der Rechtslage müssen wir zur Überzeugung kommen,
daß der Verband und seine Mitglieder nicht als zwei besondere Kon-
trahentengruppen hervortreten, sondern daß sie eine und dieselbe Gruppe
bilden, so daß eigentlich die Analyse der Parteiqualität weder durch
die Mandats- noch durch die Stipulationstheorie erklärt werden darf,
sondern sie kann ihrer Lösung nur näher gebracht werden, wenn man das
Problem der juristischen Persönlichkeit in seinem Zusammenhänge
mit der Tariffrage näher ins Auge faßt. Und hier kann — der
Ansicht N ast's nach — nur der Standpunkt maßgebend sein, daß es
keinesfalls zulässig sei, den Verband als ein von den Mitgliedern ut
siaKuli zu unterscheidendes Rechtssubjekt mit besonderer rechtlicher Existenz
zu betrachten. Wenn ein Verein im Namen und im Interesse seiner
Mitglieder stipuliert —, so ist er von diesen nicht zu unterscheiden, da
die dadurch ins Leben gerufenen Ansprüche und Verbindlichkeiten sich
nicht auf die fiktive Kollektiveinheit, sondern auf einzelne als solche
beziehen. Dementsprechend ist die Konstruktion unhaltbar, wonach von
einer Vertretung in diesem Sinne gesprochen werden könnte, daß ein
Verband als Beauftragter seiner Mitglieder handelt: denn der Vereinsist
mit der Gesamtheit der einzelnen zu identifizieren. Und wenn man hier
einen Dualismus voraussetzen will, so bezieht er sich nicht auf den Verein
und seine Mitglieder — die eins und dasselbe sind —, sondern betrifft das
Verhältnis der personifizierten Gesamtheit zu den äs kacto hervortretenden
Verwaltern, Vorstands- bezw. Ausschußmitgliedern, die beim Vertrags-
schluß die Gesamtheit vertreten. Abweichende Auffassungen werden von
Na st als „monotruosLts juridiqne“ bezeichnet, denn: „dans la
röalite des faits, il y a confusion entre le syndicat et ses membres“
(S. 169).
Es ist ohne weiteres klar, daß die von Na st versuchte Grund-
legung unrichtig ist und das Wesen und Bedeutung der juristischen
Persönlichkeit gänzlich verkennt. Die Vertretungstheorie wird hier bis
zu ihren letzten Konsequenzen verfolgt; die Ansicht, daß eigentlich als

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