Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 36 (1911))

Das Kombinationspatent.

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Wenn jemand eine Reiseroute zusammenstellt, um von A
nach B, von B nach C, von C nach dem Ziele v zu gelangen,
so kann ein anderer möglicherweise eine Reiseroute ersinnen von
A nach B, von B nach F, von F nach G und von G nach D. Diese
Route kann möglicherweise eine ganz andere kombinatorische Be-
deutung haben und eine ganz verschiedene Überwindung von
Raumschwierigkeiten enthalten; und doch stünde sie, wenn wir ein
Totalitätspatent unterstellen, innerhalb dieses Patentes: sie stünde
innerhalb dieses Patentes, sofern der erste Erfinder den Weg von
A nach B zuerst betreten hat: sein Patent umfaßt dann die Er-
reichung des Zieles D, sei es durch seine Kombination, sei es ohne
diese Kombination, aber mit Benützung der Strecke von A nach B.
Ein anderer darf den Weg von A nach B betreten, um zu einem
ganz verschiedenen Ziele, z. B. nach X zu gelangen, dagegen nicht,
um das Ziel D, wenn auch in Verbindung mit ganz verschiedenen
Wegen, zu erreichen.
Der Schutz des Totalitätserfinders ist daher ein doppelter:
1. er allein darf das Resultat erlangen mit Hilfe seines Kombi-
nationsgedanken, 2. er allein darf es erlangen mit Hilfe des von
ihm erdachten besonderen Mittels, sollte auch dieses Mittel mit
anderen Mitteln kombiniert werden, so daß ein ganz anderer
Kombinationsgedanke wirkt.
Das Totalitätspatent enthält daher gegenüber dem Kombi-
nationspatent mit entsprechenden Einzelpatenten ein Minus,
und wenn der Erfinder ein Anrecht hat auf letzteres, so kann
er jeden Augenblick erklären, daß er dies nicht wolle, sondern sich
auf das Totalitätspatent beschränke. Der Unterschied zwischen
beiden Fällen ergibt sich dann von selbst; der eine Fall ist aus-
giebiger: der Erfinder hat ein Anrecht auf den Weg A nach B,
sei es, daß man diesen Weg benutzen will, um nach X oder nach I)
zu gelangen, während er bei dem Totalitätspatent ein Recht auf
den Weg von A nach B nur insofern hat, als es sich darum
handelt, mit Hilfe dieses Weges das Ziel I> zu erreichen.
Das Totalitätspatent wird vom Verfasser mit Recht gegen
seine Widersacher verteidigt. Wenn manche geltend gemacht haben,
unser Recht kenne überhaupt nur den Gegensatz zwischen Patent
und Nichtpatent, nicht aber auch ein Mittelding, nämlich ein
Archiv für bürgerlich- Recht. XXXVI. «and. 2

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