Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 36 (1911))

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Asses Köhler.

sein die Vorstellung eines getrennten Aktes sich gar nicht heraus-
bilden könnte. Im übrigen aber muß hier der patentrechtliche
Grundsatz gelten, den ich vor langer Zeit ausgestellt habe und der
auch keinem Zweifel mehr begegnet, daß das Bewußtsein der einen
Verwendbarkeit genügt, auf daß die Erfindung vollständig gemacht
ist und die Grundlage eines sämtliche mögliche Verwendungs-
weifen deckenden Patentes bilden kann. 3. Erforderlich ist ferner,
daß das Patent für die Kombination und für die Einzelheiten
erteilt wird, wozu gehört, daß diese Einzelheiten nicht nur
vom Erfinder erkannt sind, sondern in dieser bewußten Weise in
der Patentbeschreibung und im Patentanspruch zur Geltung ge-
langen. Wann dies der Fall ist, muß nach den gewöhnlichen
Grundsätzen der Patentauslegung beurteilt werden und soll hier
nicht weiter zur Erörterung gelangen.
überall aber, wo eine derartige feste Ausscheidung entweder
gar nicht stattfindet oder nicht in das Bewußtsein des Erfinders
trat oder nicht im Patent zur Geltung gelangte, ist bloß eine Tota-
litätserfindung und ein Totalitätspatent gegeben; hier sind nicht
mehrere Patente: ein Kombinationspatent und ein oder mehrere
Einzelpatente vereinigt, hier liegt nur ein Patent vor; anderer-
seits ist hier dem Erfinder nicht nur der Kombinaiionsgedanke
Vorbehalten, sondern auch der von ihm zur Erreichung des Kom-
binationserfolges betretene besondere Weg; er hat daher ein
doppeltes Recht: er allein ist befugt, 1. den Kombinations-
gedanken zu verwirklichen, er allein ist 2. befugt, den von ihm
betretenen Weg zu benutzen, um zu dem Kombinationsergebnisse
zu gelangen; die Folge ist, daß andere zwar diesen Weg für sonstige
Ziele betreten dürfen, aber nicht, um das Kombinationsresultat
zu erreichen. Sollte ein Dritter daher diesen Einzelweg mit
anderen Wegen verbinden und auf solche Weise das gleiche
Resultat ohne den patentierten Kombinationsgedanken erreichen,
sollte also die Art seiner technischen Produktion gar nicht mehr
innerhalb, sondern außerhalb des Kombinationsgedankens liegen,
so wäre er doch nicht berechtigt, den soeben bezeichneten Weg zur
Erreichung jenes Zieles zu betreten; die Erreichung jenes Zieles
mit Hilfe dieses Einzelweges wäre auch ohne jede Benutzung des
Kombinationsgedankens widerrechtlich.

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