Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 36 (1911))

Das KombinattonSpatent.

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bination vorliegen; dabei ist aber zu sagen, daß die Kombinations-
erfindung nicht notwendig eine technische Neukombination zu ent-
halten braucht, sondern es genügt, wenn die technischen Elemente
in einer bestimmten Raum- und Zeitgestaltung auftreten, sofern sie
hierdurch eine besondere wirtschaftliche Bedeutung gewinnen; denn
die Kombination kann eine Kombination technischer Elemente
mit einer nicht technisch, Wohl aber wirtschaftlich wirkenden Raum-
oder Zeitgestaltung sein.
§ 2.
Ein zweiter Teil der Ausführungen des Verfassers bezieht
sich auf das Totalitätspatent. Die große technische und in-
dustrielle Bedeutung dieses von mir zuerst in meinen Patentrecht-
lichen Forschungen (S. 49 f.) herausgearbeiteten Begriffes ergibt
sich aus der von Schanze gegebenen dankenswerten Zusammen-
stellung der reichsgerichtlichen Entscheidungen aufs klarste. Es ist
sicher, daß darin ein Schutzelement von der allergrößten Be-
deutung liegt, welchem die Industrie viele Millionen zu verdanken
hat. Dabei muß ich allerdings auf meiner neuerlichen Ansicht
verharren °), daß, wenn die Erfindung durch mehrere scharf ab-
geschnittene Akte hindurch zur Schlußwirkung gelangt, sie noch zu
etwas weiterem, nämlich zu einem Kombinationspatent und einer
Reihe von Detailpatenten führen kann, welche Detailpatente in dem
Kombinationspatent ihre Spitze haben. Hierzu wird aber voraus-
gesetzt, daß 1. jeder Akt zu einem bestimmt markierten Abschluß
führt, was am meisten dann der Fall ist, wenn sich bei seinem
Schlüsse dauerhafte Zwischenprodukte bilden, die sodann dem
weiteren Verfahren eingefügt werden; notwendig ist 2., daß der Er-
finder den Einzelakt als solchen erkennt, so daß er mindestens die
Möglichkeit vor Augen hat, daß der Erfolg des Einzelaktes aus-
gesondert und für weitere Zwecke verwendet werden kann. Daß er be-
stimmte derartige Zwecke erkennen müsse, ist nicht zu verlangen:
es genügt die Erkenntnis, daß der Aktschluß ausgesondert werden
kann und daß er, in das Gesamtverfahren eingefügt, zum Schluß-
resultat beiträgt. Das Bewußtsein der Möglichkeit der sonstigen
Verwendung ist nur deswegen notwendig, weil ohne solches Bewußt-

°) Handbuch des Patentrechts S.225f., Lehrbuch des Patentrechts S. 83.

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