Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 36 (1911))

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Josef Köhler.

Minute das blaue und rote Licht abwechselt, sofern dadurch irgend-
ein wirtschaftlicher Zweck, z. B. eine Zeitangabe, erzielt wird.
Ob im einzelnen Fall eine Raum- und Zeitgestaltung so ferne
lag, daß ihre Schöpfung eine besondere „Eingebung" erforderte, ist
nach den gleichen Grundsätzen wie im Gebrauchsmusterrecht zu be-
urteilen 8). Wenn die Elemente von ferne hergeholt sind, wenn
die Art des Zusammenwirkens den bisherigen Bräuchen und Er-
fahrungen ganz fremd war, wenn die Elemente verschiedenen Ge-
bieten der Technik angehören, so daß ein Berufstechniker selten
dazu kommt, beide zu kombinieren: dann spricht die Vermutung
für eine Erfindung, und hierbei kann es als bedeutsames Beweis-
motiv gelten, daß ein Postulat schon lange gegeben war und daß
erst nach langen fruchtlosen Versuchen anderer ein technischer Geist
durch räumliche oder zeitliche Verbindung den Zweck erreicht und
die Aufgabe gelöst hat.
Daß aber hier nicht eine bloße Addition, sondern eine Kom-
bination vorliegt, ist zweifellos; spricht man doch auch bei einem
Gebrauchsmuster von Kombination^). Und was Problem und
Lösung betrifft, so gelten hier die gewöhnlichen Grundsätze: ein
gelöstes Problem muß vorliegen, die Aufstellung des Problems
genügt nicht; daß aber möglicherweise die Lösung leicht ist, sobald
nur das Problem bis zu einer bestimmten Stufe gediehen war, das
ist nichts Besonderes, es kann bei allen Erfindungen Vorkommen8):
die Aufstellung des Problems kann ja selbst schon die halbe oder
dreiviertel Lösung sein. Wenn ich einen Bau so weit geführt
habe, daß nur noch eine Überdachung erforderlich ist, so ist die Art
der Überdachung vielleicht für die ästhetische Bedeutung des Hauses
von der größten Wichtigkeit, sie kann aber möglicherweise durch
den Bau so vorbereitet und angezeigt sein, daß sie sich aus dem
bisherigen fast von selber ergibt. Ebenso ist das Verhältnis vom
Problem zur Lösung, hier, wie sonst im Erfinderrecht.
Auf diese Weise erleidet meine These, daß bloße Zusammen-
fügungen und Additionen keine Erfindungen werden können,
keine Ausnahme: es muß unter allen Umständen eine Kom-
3) Vgl. mein Musterrecht S. 84 f., 88 f.
4) Vgl. mein Musterrecht S. 88.
*) Lehrbuch des Patentrechts S. 38.

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